• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 308/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 308/15 BESCHLUSS vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Januar 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten und dass die Höhe eines Tagessatzes für die verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründete Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Weil das Landgericht – wie es selbst ausführt – irrtümlich keine Kompensation für die in den Urteilsgründen festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgesprochen hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach, um weitere Verzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 5 StR 118/08). Angesichts der Dauer der Verzögerung, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergibt (weitergehende Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben), bemisst der Senat die angemessene Kompensation mit vier Monaten Freiheitsstrafe, die als vollstreckt gelten.

2. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen hat die Strafkammer die Tagessatzhöhe nicht bestimmt, obwohl dies auch geboten ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Cirener Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und an der Unterschriftsleistung gehindert.

Raum Mosbacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 308/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 40 StGB
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 40 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 1 StR 308/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 308/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum