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4 StR 540/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 540/20 BESCHLUSS vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2021:170321B4STR540.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers Z. im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rügen, das Landgericht habe bei der Ablehnung der Anträge auf Aufbereitung von Videosequenzen nebst Herstellung von Einzelbildern gegen Verfahrensrecht verstoßen, haben keinen Erfolg. Bei diesen Anträgen handelte es sich nicht um Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern um nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsanträge. Denn es wurde darin kein bestimmtes Beweismittel bezeichnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 240/14, NStZ 2015, 295). Vielmehr zielten die Anträge darauf ab, bis dahin noch nicht vorhandene Augenscheinsobjekte herzustellen, von denen dann (gegebenenfalls) einzelne als konkrete Beweismittel in Betracht kommen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562 [zur Beiziehung von Krankenunterlagen]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.

2. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sie Anträge auf Vernehmung des Polizeibeamten PK N.

zu Angaben der Zeugin S. bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht beschieden habe, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Anträge wurden „vorsorglich“ gestellt. Die Revision hätte daher vortragen müssen, unter welcher Bedingung die Antragstellung erfolgte und warum diese Bedingung eingetreten ist, sodass ihre Ablehnung nur durch einen Beschluss unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1998 ‒ 1 StR 418/98, NStZ-RR

1999, 1, 3 bei Miebach/Sander; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 3 StR 118/13, NStZ-RR 2013, 349). Zudem wird nicht mitgeteilt, ob die Vernehmungsinhalte auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

3. Die Adhäsionsentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers Z. war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu ergänzen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Rommel Bender Vorinstanz: Essen, LG, 11.08.2020 ‒ 70 Js 598/19 26 Ks 5/20 Quentin Lutz

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