AnwZ (Brfg) 13/24
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/24 vom
30. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Information über die Freischaltung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern ECLI:DE:BGH:2024:300724BANWZ.BRFG.13.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg, die Rechtsanwälte Dr. Kau und Geßner am 30. Juli 2024 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin - II. Senat - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Information des Klägers über die Einrichtung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) für ihn und zur Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger zu den Inhalten der für ihn eingerichteten beA sowie über einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO; Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. EU L 119/1 vom 4. Mai 2016)).
Der Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2. Mai 2017 Mitglied der Rechtsanwaltskammer F.
. Neben seiner Kanzlei in F. , die er als Hauptsitz betreibt, unterhält er noch weitere Kanzleisitze in B. und K. , die er der Rechtsanwaltskammer F.
mitgeteilt hatte. Bei dieser fragte der Kläger am 15. Januar 2018 an, ob er, sobald das beA wieder in Betrieb gehe, noch etwas veranlassen müsse und ob er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige. Die Rechtsanwaltskammer F.
teilte ihm am 1. Februar 2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. Anschließend müsse er eine beA-Karte für jede weitere Kanzlei erwerben.
Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs erfolgt die Eröffnung eines beA im automatisierten Verfahren aufgrund der Meldungen der regionalen Rechtsanwaltskammern. Von diesen erhält die Beklagte täglich automatisiert und nur auf elektronischem Weg Informationen wie Neuzulassungen von Rechtsanwälten, die Errichtung weiterer Kanzleisitze, den Widerruf von Zulassungen, Namens- oder Adressänderungen und Vertreterbestellungen. Die Bearbeitung dieser Informationen erfolgt automatisiert. Bei der Errichtung einer weiteren Kanzlei (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO) wird von der Beklagten automatisch ein weiteres beA angelegt und freigeschaltet. Es wird eine sogenannte Safe-ID vergeben und in das Gesamtverzeichnis der Beklagten eingetragen (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis; https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak). Dort kann sie vom betroffenen Rechtsanwalt eingesehen und abgerufen werden. Mittels der Safe-ID kann er sodann eine beA-Karte beantragen. Diese wird einige Tage später übermittelt, wobei ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen vergehen kann. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich dabei um den Mindestzeitraum.
In einem Anfang Juni 2019 geführten Telefongespräch mit dem Bundesverwaltungsamt wurde dem Kläger mitgeteilt, dass in einer von ihm als Rechtsanwalt bearbeiteten Angelegenheit bereits im April 2019 der Widerspruchsbescheid erlassen und ihm in eines der beA für seine weiteren Kanzleien zugestellt worden sei. Auf Nachfrage bei der Rechtsanwaltskammer F.
erfuhr er, dass die beA für seine weiteren Kanzleien bereits am 17. Januar 2019 eingerichtet und empfangsbereit geschaltet worden seien, was ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei. In einem dieser beA waren zwölf und in dem anderen drei Nachrichten eingegangen, auf die er jeweils keinen Zugriff gehabt hatte.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem Anwaltsgerichtshof zunächst im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen (II AGH 4/19). Nachdem er die Leserechte zu den beA seiner weiteren Kanzleien erhalten hatte, hat er sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags weiterverfolgt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 (AnwZ (B) 3/20; MDR 2022, 128) als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat daraufhin sein Begehren vor dem Anwaltsgerichtshof im Wege der allgemeinen Feststellungsklage weiterverfolgt und beantragt festzustellen, „dass es rechtswidrig gewesen war, dass die Beklagte für den Kläger zwei beA-Postfächer zu dessen weiteren Kanzleien in K. und B. eingerichtet hat, ohne dass der Kläger hierüber zuvor oder zumindest zeitgleich mit der Freischaltung der beA-Postfächer informiert wurde und welches sie technisch so betreibt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der beiden beA-Postfächer, zum Beispiel durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, zumindest aber zu den Absendern der Nachrichten, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich war“ (S. 3 f. des angefochtenen Urteils). Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für ihn weitere beA einzurichten, ohne ihn vor der Inbetriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren, sowie ihm wegen der streitgegenständlichen Datenschutzverstöße im Jahr 2019 gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Anwaltsgerichtshofs gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr sei es nicht möglich, dem Kläger Zugang zu den Inhalten des beA zu gewähren, weil es für sie nicht einsehbar sei. § 31a Abs. 7 BRAO sehe eine vorherige Information nicht vor. Diese sei ihr auch gar nicht möglich, weil die Eröffnung eines beA im automatisierten Verfahren erfolge.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.
a) Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Variante (des Klageantrags), dass die Informationspflicht der Beklagten zumindest zeitgleich mit der Postfacheinrichtung bestanden habe, nicht übergangen. Er hat vielmehr - wie auch vom Kläger an anderer Stelle mehrfach wörtlich zitiert (S. 7 Abs. 3, S. 15 Abs. 5 des Schriftsatzes vom 15. März 2024) - ausgeführt, für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über die Errichtung (der beA) zu informieren - und dies auch noch vorab oder zeitgleich - sei nichts ersichtlich (S. 9 Abs. 3 des angefochtenen Urteils).
b) Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen dem Verständnis des Klägers auch nicht die Antwort der Rechtsanwaltskammer F.
vom 1. Februar 2018 und die Einrichtung der beA für den Kläger am 17. Januar 2019 in einem engen zeitlichen Zusammenhang gesehen. Die Mitteilung vom 1. Februar bezog sich auf die vorherige Anfrage des Klägers vom 15. Januar 2018 zu einem Handlungsbedarf seinerseits nach (künftiger) allgemeiner Wiederinbetriebnahme des beA, nachdem die Beklagte am 22. Dezember 2017 die beA- Webanwendung vom Netz genommen hatte (vgl. Presseerklärung der Beklagten vom 27. Dezember 2017). Auch die Antwort der Rechtsanwaltskammer F.
bezog sich mithin auf den Zeitpunkt nach der zu erwartenden allgemeinen Wiederinbetriebnahme des beA. Diese erfolgte am 3. September 2018. Dementsprechend sind die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs, die Mitteilung vom
1. Februar 2018 habe hinreichend deutlich gemacht, dass weitere beA für den Kläger “in absehbarer Zeit“ eröffnet würden (S. 7 Abs. 4 des angefochtenen Urteils), dahin zu verstehen, dass nach der Mitteilung der Rechtsanwaltskammer F. die Einrichtung weiterer beA für den Kläger in absehbarer Zeit nach einer allgemeinen Wiederinbetriebnahme des beA erfolgen werde.
Unabhängig von der Mitteilung vom 1. Februar 2018 musste dem Kläger zudem - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat (S. 9 Abs. 2 des angefochtenen Urteils) - bereits in Anbetracht der von ihm als Rechtanwalt zu erwartenden Gesetzeskenntnis aus § 31a Abs. 7 Satz 1 BRAO und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) bekannt sein, dass die Beklagte für seine weiteren Kanzleien (nach allgemeiner Wiederinbetriebnahme des beA) weitere beA einrichten und die Bezeichnung der beA in das Gesamtverzeichnis eintragen würde.
Dahingestellt bleiben kann in vorliegendem Zusammenhang, ob die Mitteilung der Rechtsanwaltskammer F.
vom 1. Februar 2018, man werde dem Kläger die Safe-IDs mitteilen, eine entsprechende Selbstverpflichtung begründete. Denn jedenfalls die Beklagte konnte hierdurch nicht verpflichtet werden.
c) Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht § 33 BDSG übersehen. Diese Norm regelt in Absatz 1 und 2, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DS-GVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht besteht und dass im Falle einer danach unterbleibenden Information der betroffenen Person der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat indes bereits Ausnahmen zur Informationspflicht i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b und c DS-GVO angenommen (S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Weitere Ausnahmen von der Informationspflicht gemäß § 33 Abs. 1 BDSG und die in ihrem Falle gemäß § 33 Abs. 2 BDSG zu ergreifenden Maßnahmen waren daher von ihm nicht zu prüfen.
d) Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch auf Information über die Einrichtung der beA für seine weiteren Kanzleien nicht auf Art. 14 Abs. 1 DS-GVO stützen kann, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Einrichtung des beA ist, wie der Kläger richtig erkennt (S. 19 des Schriftsatzes vom 15. März 2024), ein Zweck i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, für den personenbezogene Daten von der Beklagten verarbeitet werden sollten (zum Begriff der "Verarbeitung" vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Werden personenbezogene Daten - wie vorliegend - nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt nach der vorgenannten Bestimmung der Verantwortliche der betroffenen Person den Zweck mit, für den die Daten verarbeitet werden sollen.
aa) Vorliegend findet Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO jedoch gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DS-GVO schon deshalb keine Anwendung, weil der Kläger bereits über die betroffene Information verfügte (so auch Hartung in seiner Anmerkung zur Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, RDi 2024, 198, 200). Hierzu genügte, dass die betroffene Information so in seinem Herrschaftsbereich vorhanden war, dass der Kläger sie ohne weiteres zur Kenntnis nehmen konnte. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die betroffene Person von den Informationen bereits subjektiv Kenntnis genommen hat (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 13 DS-GVO Rn. 86; Steinrötter in Beck OK IT-Recht, 14. Edition, Art. 14 DS-GVO Rn. 52, Art. 13 DS-GVO Rn. 69 (Stand: 1. Januar 2023)).
Gegenstand der aus Anlass der Datenerhebung zu erteilenden Information i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist vorliegend der Zweck, zu dem die bei der Rechtsanwaltskammer F. erhobenen personenbezogenen Daten des Klägers seitens der Beklagten verarbeitet werden sollten. Dies war die Einrichtung der beA für die weiteren Kanzleisitze des Klägers. Der Kläger verfügte indes bereits über die Information, dass für seine weiteren Kanzleisitze beA eingerichtet werden würden. Denn der Inhalt der Bundesrechtsanwaltsordnung und damit auch § 31a Abs. 7 Satz 1 BRAO, in dem die Pflicht der Beklagten bestimmt ist, für weitere Kanzleien jeweils ein beA einzurichten, war in Anbetracht seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt so in seinem Herrschaftsbereich vorhanden, dass er hiervon ohne weiteres Kenntnis nehmen konnte. Zudem war ihm die Einrichtung von beA für seine weiteren Kanzleien von der Rechtsanwaltskammer F.
ausdrücklich mitgeteilt worden. Damit verfügte der Kläger im Hinblick auf den Zweck, für den seine personenbezogenen Daten von der Beklagten verarbeitet werden sollten, über die entsprechende Information.
Dagegen lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO nicht die Pflicht der Beklagten herleiten, dem Kläger über die Mitteilung des Zwecks der beabsichtigten Datenverarbeitung hinaus auch die Durchführung der Datenverarbeitung, d.h. die erfolgte Einrichtung der beA, mitzuteilen. Weder ergibt sich eine solche Pflicht aus dem Wortlaut der vorgenannten Norm noch erfordern datenschutzrechtliche Belange des Klägers eine solche Mitteilung. Der von ihm insofern angeführte Umstand, dass ihm ohne eine Information der Beklagten über die erfolgte Einrichtung der beA für seine weiteren Kanzleien Nachteile drohen, weil ihm in diesem Fall ohne seine Kenntnis über die beA Dokumente zugestellt werden könnten, betrifft nicht datenschutzrechtliche, sondern berufsrechtliche Interessen des Klägers. Eine entsprechende Mitteilungspflicht der Beklagten wäre dementsprechend - de lege ferenda - in den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu regeln und nicht im Datenschutzrecht.
Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, die Beklagte habe ihm die Safe-ID mitteilen müssen. Insofern ist bereits fraglich, ob eine solche Mitteilung überhaupt von den Klageanträgen umfasst wird, mit denen der Kläger lediglich eine Information über die Einrichtung der beA als solche begehrt. Jedenfalls lässt sich auch in Bezug auf die Safe-ID aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO nicht die Pflicht der Beklagten herleiten, dem Kläger über die Mitteilung des Zwecks der beabsichtigten Datenverarbeitung - hier: die beabsichtigte Vergabe einer Safe-ID - hinaus auch die Durchführung der Datenverarbeitung, d.h. die Vergabe einer bestimmten Safe-ID mitzuteilen. Auch hier sind nicht datenschutzrechtliche, sondern berufsrechtliche Belange des Klägers betroffen, weil er ohne Kenntnis der Safe-ID keinen Zugang zu seinen beA erlangen konnte.
bb) Da sich die angefochtene Entscheidung bereits aus den vorstehenden Gründen als im Ergebnis richtig erweist, kann offenbleiben, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat (S. 9 f. des angefochtenen Urteils) - die Beklagte auch deshalb nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO den Kläger über die Einrichtung der beA für seine weiteren Kanzleien informieren musste, weil gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO die Erteilung dieser Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte.
cc) Zudem ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen (S. 10 des angefochtenen Urteils), dass auch der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO vorliegt. Danach findet die in Art. 14 Abs. 1 DSGVO bestimmte Informationspflicht unter anderem dann keine Anwendung, wenn die Erlangung (der personenbezogenen Daten) durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Das ist vorliegend der Fall. In § 31a BRAO ist die Erlangung der personenbezogenen Daten der Rechtsanwälte durch die Beklagte zur Einrichtung von beA im Einzelnen ausdrücklich geregelt.
Darüber hinaus sieht § 31a BRAO auch geeignete Maßnahmen i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Rechtsanwälte vor. Insoweit setzt Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO voraus, dass die Rechtsvorschrift hinsichtlich ihres Informationsgehalts für die betroffene Person eine Mitteilung durch den Verantwortlichen zumindest annähernd gleichwertig ersetzt. Anhand der Vorschrift muss die betroffene Person absehen können, mit welchen Datenerhebungen und Weiterverarbeitungen sie zu rechnen hat. Eine ausdrückliche Regelung i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO besteht nur, wenn eine Rechtsvorschrift zumindest die Art der erhobenen Daten, die Voraussetzungen der Datenerhebung oder Offenlegung und den Verarbeitungszweck hinreichend spezifisch und normenklar vorgibt (Bäcker in Kühling/Buchner, aaO, Art. 14 DS-GVO Rn. 65; Steinrötter in Beck OK IT-Recht, aaO Rn. 62). Diese Voraussetzungen sind im Falle von § 31a BRAO erfüllt. Die Art der erhobenen Daten wird in § 31a Abs. 2 BRAO hinreichend spezifisch und normenklar vorgegeben. Gleiches gilt für die Regelung der Voraussetzungen der Datenerhebung (im Gesamtverzeichnis eingetragenes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer bzw. dort eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer) und des Verarbeitungszwecks (Einrichtung eines beA) in § 31a Abs. 1 und 7 BRAO.
e) Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, es sei nicht rechtswidrig, dass die Beklagte die beA technisch so betreibe beziehungsweise betreiben lasse, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten, zum Beispiel durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich gewesen sei (S. 11 des angefochtenen Urteils), begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Anwaltsgerichtshof hat insofern ausgeführt, aus §§ 22 und 23 RAVPV folge, dass nur der Postfachinhaber anderen Personen den Zugang zu seinem Postfach gewähren könne (vgl. insbesondere § 23 Abs. 2 und 3 RAVPV). Hieraus folge im Umkehrschluss, dass niemand anderes - und damit auch nicht die Beklagte - Zugang zu einem Postfach haben und daher den Inhalt nicht kennen könne, um darüber Auskunft zu erteilen. Es erscheine auch vor dem Hintergrund des von Rechtsanwälten zu wahrenden Berufsgeheimnisses nicht denkbar, dass ein Dritter, und sei es auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zugriff auf den Inhalt eines Anwaltspostfachs haben solle. Abgesehen von der darin liegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zulasten des Anwalts würde eine derartige Möglichkeit auch einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz darstellen, da die Beklagte und die lokalen Rechtsanwaltskammern kein berechtigtes Interesse an einem derartigen Zugriff hätten. Dies gelte uneingeschränkt, weshalb auch eine Auskunftserteilung über die Absender von Nachrichten in einem beA nicht in Betracht komme.
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Soweit der Kläger daraus den Schluss zieht, die Beklagte müsse ihr beA-System so programmieren, dass Nachrichten für den Postfachinhaber erst ab dem Zeitpunkt eingelegt werden könnten, ab dem er auch den Zugang hierzu habe, ist dies nicht Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Beklagte das beA auch nicht dergestalt programmieren, dass der Postfachinhaber die Absender jener Nachrichten, zu denen er noch keinen Zugang hat, da er die Zertifizierung noch nicht hat durchlaufen können, zur Kenntnis nehmen und über seine Verhinderung unterrichten kann. Mit einer solchen Programmierung würde dem betroffenen Rechtsanwalt ein vorzeitiger (beschränkter) Zugang zu seinem beA gewährt. Die Beklagte ist insofern jedoch an § 22 Abs. 1 RAVPV gebunden. Danach setzt der erstmalige Zugang (“Erstanmeldung“) des Postfachinhabers zu seinem beA voraus, dass er über ein Zertifikat verfügt. Vor der Zertifizierung kann ihm kein Zugang, mithin auch kein beschränkter Zugang zu seinem beA gewährt werden.
Soweit der Kläger meint, es greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten ein, sie zur Teilnahme an einem elektronischen Kommunikationssystem zu zwingen, in welchem ihnen Nachrichten "zugespielt" werden können, die mit Einlegung in ihr beA als zugegangen gälten, die sie jedoch nicht beziehungsweise erst mit einer erheblichen Verzögerung zur Kenntnis nehmen könnten, während derer Fristen bereits abgelaufen sein könnten, begründet dies jedenfalls nicht die Klageanträge. Auch wenn die Beklagte Rechtsanwälten, für deren weitere Kanzleien sie beA - empfangsbereit (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 2 RAVPV) - eingerichtet hat, dies ausdrücklich mitteilte, würde hierdurch angesichts des sodann noch zu durchlaufenden Zertifizierungsverfahrens (vgl. § 22 Abs. 1 bis 3 RAVPV) nicht verhindert, dass in dem neuen empfangsbereiten beA Nachrichten eingehen können, von denen der betroffene Rechtsanwalt für einen begrenzten Zeitraum noch keine Kenntnis nehmen kann. Eine - gegebenenfalls beschränkte - Auskunft aus den neuen beA kommt vor Durchlaufen des Zertifizierungsverfahrens aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht.
f) Die Abweisung der Hilfsanträge des Klägers durch den Anwaltsgerichtshof begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für den Kläger weitere beA einzurichten, ohne ihn vor der Inbetriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Informationspflicht ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat (S. 12 des angefochtenen Urteils), nicht ersichtlich. Sie ergibt sich, wie ausgeführt, insbesondere nicht aus Art. 14 DS-GVO oder § 33 BDSG. Zudem muss dem Rechtsanwalt, der eine weitere Kanzlei errichtet, bekannt sein, dass die Beklagte gemäß § 31a Abs. 7 Satz 1 BRAO verpflichtet ist, für die weitere Kanzlei ein empfangsbereites beA einzurichten. Er muss hiermit jederzeit nach Errichtung der weiteren Kanzlei rechnen. Im Übrigen würde auch eine vor Inbetriebnahme erfolgende Information über die Einrichtung eines solchen beA wegen des erforderlichen Zertifizierungsverfahrens gemäß § 22 RAVPV nicht ohne weiteres gewährleisten, dass der betroffene Rechtsanwalt unmittelbar nach Inbetriebnahme des beA von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann.
In Anbetracht der bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnis von der Pflicht der Beklagten zur Einrichtung von empfangsbereiten beA für seine weiteren Kanzleien und der mangelnden Eignung einer Information hierüber seitens der Beklagten zur Gewährleistung der sofortigen Kenntnisnahme vom Inhalt der eingerichteten beA durch den Rechtsanwalt stellt die Unterlassung einer solchen Information auch keinen Eingriff in dessen Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Der Senat verkennt nicht, dass die Einrichtung eines empfangsbereiten beA für eine weitere Kanzlei ohne sofortige Zugriffsmöglichkeit des Rechtsanwalts auf den Inhalt des beA keine Ideallösung ist, weil dort Dokumente eingehen können, die der Rechtsanwalt für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Erhalt der beA-Karte) nicht einsehen und auf die er daher auch noch nicht reagieren kann. Sollte er deshalb - ohne sein Verschulden - prozessuale Fristen versäumen, ist ihm beziehungsweise der von ihm vertretenen Partei zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO, § 233 Satz 1 ZPO), so dass die Auswirkungen der verspäteten Kenntnisnahme vom Inhalt des neuen beA letztlich gering sein dürften. Ein System, das eine erst spätere und gegebenenfalls nicht fristgerechte Kenntnisnahme von in dem neuen beA eingegangenen Dokumenten zur Folge hat, ist dennoch unbefriedigend und mit der in § 31a Abs. 6 BRAO bestimmten Pflicht des Rechtsanwalts, den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen, nicht leicht in Einklang zu bringen. Insofern erscheinen - de lege ferenda - insbesondere Änderungen des Verfahrens zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA im Falle der Errichtung einer weiteren Kanzlei erwägenswert, die dem Rechtsanwalt zeitgleich mit der Empfangsbereitschaft eines solchen beA die Kenntnisnahme von dort eingegangenen Dokumenten ermöglichen (vgl. Hartung, aaO, S. 199: “unbeabsichtigter Webfehler des Gesetzes“). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nach geltendem Recht zu der in den Klageanträgen genannten Informations- und Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist und ihr entsprechendes Unterlassen nicht rechtswidrig war.
bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof schließlich erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zusteht, da die Beklagte nicht gegen Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung verstoßen hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu d) Bezug genommen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl.
nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall. Der Sachverhalt ist überschaubar. Die sich ergebenden Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzes, insbesondere von Art. 14 DS-GVO und § 31a BRAO beantworten.
Die Behauptung des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe Schwierigkeiten gehabt, das Verfahren “in den Griff zu bekommen“, lässt entgegen seiner Auffassung keinen Rückschluss darauf zu, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger beanstandete verzögerte Behandlung des Verfahrens durch die Vorinstanz, für die es - ihr Vorliegen unterstellt - jenseits von tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zahlreiche weitere Gründe geben kann. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass das Votum des Berichterstatters in die Verfahrensakte geheftet wurde, ist für die Beurteilung, ob die Rechtssache tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, ebenfalls ohne jede Relevanz.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Berichterstatter des Anwaltsgerichtshofs in seinem Votum zur Zulässigkeit der Klage eine andere Meinung vertreten hat als der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil. Abgesehen davon, dass es sich bei einem Berichterstatter-Votum ohnehin nur um eine vorläufige Rechtsauffassung handelt, begründet nicht jede Meinungsdivergenz innerhalb eines Kollegialgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten der betroffenen Rechtssache. Letztere folgen auch nicht daraus, dass zu Art. 14 DS-GVO, wie der Kläger geltend macht, bislang noch keine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines höchsten deutschen Bundesgerichts vorliegt. Nicht jede Norm,
zu der bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet schon deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache, in der sie entscheidungserheblich ist.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Dies gilt auch für die zahlreichen vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. März 2024 (S. 30 f.) aufgeführten Fragen. Sie sind angesichts des Eingreifens der Ausnahmetatbestände des Art. 14 Abs. 5 Buchst. a und c DS-GVO überwiegend bereits nicht entscheidungserheblich (Fragen zu 1 b, 2, 3, 5 und 6). Im Übrigen sind sie nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO (Frage zu 1 a; vgl. oben zu 1 d aa) und aus Art. 14 Abs. 5 Buchst. a und c DS-GVO i.V.m. § 31a BRAO (Fragen zu 1 und 4; vgl. oben zu 1 d aa und cc) ergibt.
Die Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet werden müsste. Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. a und c DS-GVO sind hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und damit keine Vorlage erforderlich ist (acte clair; vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 10 mwN; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, juris Rn. 33).
4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020, AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 20 mwN).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Anwaltsgerichtshof hat in der von dem Kläger herangezogenen Textstelle zu Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO (S. 10 des angefochtenen Urteils) bereits keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern diese Norm lediglich auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Das gilt gleichermaßen für die vom Kläger zitierten Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 (6 C 10.21, BVerwGE 177, 211 Rn. 34, 36). Zudem beruht das angefochtene Urteil nicht auf den Ausführungen zu Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO, da der Anwaltsgerichtshof selbständig tragend und zutreffend (s.o. zu 1 d cc) auch den - eine Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO gleichermaßen ausschließenden - Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO als erfüllt angesehen hat (S. 10 des angefochtenen Urteils).
5. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu dem von ihm angenommenen unverhältnismäßigen Aufwand der Beklagten i.S.v. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht hat. Der Kläger legt insofern nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf diesem (hier unterstellten) Verfahrensfehler beruhen kann. Letzteres erscheint als ausgeschlossen, da der Anwaltsgerichtshof selbständig tragend und zutreffend (s.o.) ebenfalls den Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO als erfüllt angesehen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Limperg Remmert Grüneberg Kau Geßner Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 15.11.2023 - II AGH 8/20 -