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2 StR 569/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 569/24 BESCHLUSS vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR569.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision beanstandet zu Recht die Würdigung der Strafkammer, sie habe ihren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugin C. auch durch „eine weitere Vernehmung [der Zeugin] in einem anderen Strafverfahren“ gewonnen, als rechtsfehlerhaft. Denn der Tatrichter darf seiner Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage nur das zugrunde legen, was er an Erkenntnissen durch die Verhandlung und in der Verhandlung im Rahmen einer förmlichen Beweiserhebung oder unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen des Richters ohne förmliche Beweiserhebung hierüber zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 2 StR 556/12, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 4 Rn. 7 mwN).

Der Senat kann aber angesichts der erdrückenden Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal durch diesen nicht in Frage gestellt wird, dass und wie sich die Zeugin C. zur Sache geäußert hat.

Zeng Zimmermann Meyberg Herold Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 14.06.2024 - 5/22 Ks - 3490 Js 208486/23 (1/24)

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