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III ZR 412/13

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF III ZR 412/13 BESCHLUSS vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. August 2013 - 5 U 2181/12 - wird zurückgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt bis zu 290.000 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Beschwerde rügt indes mit Recht, dass der vom Berufungsgericht formulierte Satz, wonach von einem groben Verschulden des Gerichtssachverständigen nicht die Rede sein könne, wenn das Gericht des Ausgangsprozesses die gegen den Sachverständigen und sein Gutachten erhobenen Vorwürfe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet habe, eine solche gerichtliche "Billigung" ein grobes Verschulden des Sachverständigen also ausschließe, in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft.

a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90, 92 Rn. 27), kommt es für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr die Perspektive des Sachkundigen. Das Gericht bedient sich der Hilfe des Sachverständigen, weil es über die nötige eigene Sachkunde nicht verfügt. Es ist deshalb auch typischerweise nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel des Gutachtens zu erkennen. Damit aber kommt seiner "Billigung" entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch keine ein grobes Verschulden des Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zu. Die Billigung des Gutachtens des Sachverständigen im Ausgangsprozess ist in aller Regel gerade Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a BGB, weil diese nur dann eingreift, wenn die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf seinem Gutachten - und damit auch auf dessen Billigung durch die Gerichte des Ausgangsprozesses - beruht. Wollte man annehmen, die Billigung des Gutachtens und der Vorgehensweise des Sachverständigen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens lasse ein grobes Verschulden des Sachverständigen entfallen, liefe die Haftung nach § 839a BGB weitestgehend leer und würde praktisch bedeutungslos (vgl. auch OLG Celle, DS 2010, 32, 33: "Gefahr eines Zirkelschlusses"). Der Haftungsprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen dient zwar im engeren Sinne, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fehlerkontrolle des Vorprozesses selbst, wohl aber der Kontrolle der Tätigkeit des dort beauftragten Sachverständigen.

b) Freilich muss der Sachverständige gemäß § 404a ZPO die Vorgaben und Weisungen des Gerichts befolgen. Dabei geht es allerdings weniger um die "Billigung" der Vorgehensweise des Sachverständigen, sondern um die Anleitung seiner Tätigkeit durch das Gericht, als dessen sachkundiger Gehilfe er fungiert. Kommt der Sachverständige der Anleitung des Gerichts nach, so kann sich für ihn hieraus im Allgemeinen auch keine Haftung nach § 839a BGB ergeben. Sofern das Berufungsgericht mit seiner Formulierung lediglich Letzteres hat zum Ausdruck bringen wollen, wäre dies nicht zu beanstanden.

2. Unbeschadet dessen ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst, weil das Berufungsgericht die ausreichende Darlegung eines groben Verschuldens des Beklagten nach Prüfung der konkreten Umstände des Falls ohne Rechtsfehler verneint hat. Die gegen diese einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.10.2012 - 3 O 3620/12 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.08.2013 - 5 U 2181/12 -

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