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V ZB 113/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 113/17 BESCHLUSS vom 20. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200418BVZB113.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 wird aus den in der Gegenvorstellung des Klägers vom 23. März 2018 genannten Gründen dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren V ZB 113/17 und V ZB 114/17 einheitlich auf 6.166,67 € festgesetzt wird.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 24.11.2016 - 68 C 185/15 LG Köln, Entscheidung vom 04.04.2017 - 9 S 27/17 -

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