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5 StR 84/13

StR 84/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.5 der Urteilsgründe,

b) im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie c) im Gesamtstrafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5), räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.2), Raubes in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetruges, Unterschlagung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen (vollendeter) besonders schwerer räuberischer Erpressung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts forderten der Angeklagte und sein Mittäter von dem Zeugen B. zunächst erfolglos die Herausgabe von Bargeld und sodann nach einem Schlag mit einem ca. 50 cm langen Kunststoffstock auf dessen Hand die Herausgabe seiner EC-Karte mit zugehöriger PIN-Nummer. Aus Angst vor weiteren Schlägen verriet der Zeuge B. , dass „seine EC-Karte bei S. lag und nannte die dazugehörige PIN-Nummer“. „Dadurch“ gelangten der Angeklagte und sein Mittäter „in den Besitz der EC-Karte und der Zugangsmöglichkeit zum Konto“

des Geschädigten (UA S. 11).

Diese Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung nicht getragen. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob und in welcher Weise der Angeklagte und sein Mittäter in den Besitz der bei S. befindlichen EC-Karte gelangt sein sollen. Dies kann auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil teilt zudem nicht mit,

ob der Angeklagte und sein Mittäter tatsächlich Abhebungen von dem Konto vorgenommen haben.

Der Fall II.5 bedarf daher insgesamt – auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – neuer tatgerichtlicher Prüfung.

2. Daneben hat die Einzelstrafe für den Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht trotz vollendeter Wegnahme des Mopedschlüssels nur eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat. Bei der gleichwohl erfolgten Verneinung eines minder schweren Falls und einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte das Landgericht aber in seine Erwägungen strafmildernd einbeziehen müssen, dass die Rückgabe des Schlüssels wenig später an den Geschädigten erfolgt ist.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Mit Ausnahme der in der Beschlussformel genannten Feststellungen bleiben die übrigen Feststellungen, insbesondere zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten, aufrechterhalten.

Basdorf Dölp Raum Bellay Sander

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