Paragraphen in 2 StR 558/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 224 | StGB |
| 2 | 52 | WaffG |
| 1 | 64 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 1 | 64 | StGB |
| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 2 | 52 | WaffG |
BUNDESGERICHTSHOF StR 558/25 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:151025B2STR558.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit „vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat die Dauer der in Georgien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis von 1 : 3 auf die Strafe angerechnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Im Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Auslieferungshaft hat die umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Angeklagten beschwert nicht, dass die Strafkammer neben den Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht auch diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und neben denen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG nicht auch diejenigen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG in den Blick genommen und ungeachtet seiner Vorbelastung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei aus einem Urteil vom 4. Juli 2017 die Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht erörtert hat.
2. Dagegen hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der den Geschädigten am 19. Januar 2024 angeschossen und erheblich verletzt hatte, infolge des Konsums von Alkohol, Kokain und Cannabis zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich vermindert. Die Urteilsgründe teilen indes nicht mit, wie sich die Sachverständige zur Maßregelfrage geäußert hat. Bereits dies führt zur Aufhebung des Urteils im Maßregelausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 2 StR 314/24, Rn. 32).
Es kommt damit nicht mehr darauf an, dass nach ständiger Rechtsprechung – insbesondere haftbedingte – Intervalle der Abstinenz der Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 – 2 StR 210/20, Rn. 8, und vom 13. August 2024 – 5 StR
343/24, NStZ-RR 2024, 370, 371; jew. mwN), so dass die Wertung der Strafkammer, ein Fortbestehen eines früheren Hangs des Angeklagten zu einem polyvalenten Substanzkonsum sei aufgrund seiner aktuellen Abstinenz in der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu verneinen, auch für sich nicht trägt. Die mitgeteilte Vorverurteilung vom 17. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt belegt im Übrigen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit den Besitz einer erheblichen Drogenmenge unter den Bedingungen einer Strafhaft verheimlicht hatte.
3. Die Sache bedarf im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt neue Feststellungen zu ermöglichen.
Menges Zimmermann Meyberg Herold Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 22.05.2025 - 66 KLs-228 Js 17/24-5/25
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 224 | StGB |
| 2 | 52 | WaffG |
| 1 | 64 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 64 | StGB |
| 2 | 224 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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