Paragraphen in 21 W (pat) 61/09
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1 | 95 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 61/09
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 058 217.6-35 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 27. September 2012 wird in Ziffer 1 gemäß Text in Fettdruck berichtigt; so dass der Tenor nunmehr lautet:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Patent 10 2005 058 217 erteilt.
Bezeichnung: "Verfahren und System zur computergestützten Erkennung von Hochkontrastobjekten in tomographischen Aufnahmen" Anmeldetag: 6. Dezember 2005.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 Beschreibung gemäß den Seiten 2 bis 6 der Offenlegungsschrift, soweit sie die Beschreibung angeben Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe Die im Tenor des Beschlusses vom 27. September 2012 enthaltene, antragsgemäße Aufzählung von Beschreibungsseiten enthält eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß § 95 Abs. 1 PatG jederzeit zulässig ist.
Da die Seite 1 der Offenlegungsschrift die bibliographischen Daten, nicht aber die Beschreibung der Anmeldung wiedergibt, sollen für die Patentschrift offensichtlich nur die Seiten 2 bis 6 der Offenlegungsschrift herangezogen werden, soweit sie die Beschreibung angeben.
Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
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