I ZB 49/23
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 49/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2023:251023BIZB49.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: AG Hünfeld, Entscheidung vom 02.06.2023 - 2 C 84/22 (70) LG Fulda, Entscheidung vom 23.06.2023 - 1 T 14/23 -
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