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V ZB 36/25

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/25 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:161025BVZB36.25.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 €.

Gründe:

I. 1 Der Kläger ist Miteigentümer eines Hofgrundstücks. Am Abend des 8. Dezember 2023 gegen 21.50 Uhr war das Fahrzeug des Beklagten vor der als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Toreinfahrt geparkt, so dass der Kläger das Hofgrundstück nicht befahren konnte. Fünf Minuten nachdem der Kläger die Autohupe betätigt hatte, erschien der Fahrer des Fahrzeugs.

Mit der vor dem Landgericht erhobenen Klage beantragt der Kläger, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Fahrzeug vor der Toreinfahrt des Hauses abzustellen, sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird. Er verlangt ferner die Erstattung der Kosten für die Halterauskunft von

5,10 €. Das Landgericht hat den Streitwert auf bis 500 € festgesetzt, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert ebenfalls auf 500 € festgesetzt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers daran, die Versperrung der als Feuerwehrzugang dienenden Einfahrt zu untersagen, sei angesichts der Einmaligkeit der Störung zu nächtlicher Stunde, der nur wenige Minuten andauernden Beeinträchtigung und der Versicherung des Beklagten, ein solcher Vorfall werde nicht wieder vorkommen, die Gefahr einer künftigen Eigentumsstörung gering.

III.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

1. Ein Zulassungsgrund folgt nicht daraus, dass der Beschluss keine geordnete Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 5 mwN). So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar enthalten weder der Beschluss noch der Hinweisbeschluss sowie die in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts eine geordnete Sachverhaltsdarstellung. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt lässt sich aber den Entscheidungsgründen in noch ausreichender Weise entnehmen.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde legt eine entscheidungserhebliche Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen nicht dar. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden, weil das Landgericht den für die Zuständigkeit des Eingangsgerichts in Zivilsachen maßgeblichen Wert des Streitgegenstands (§ 2 ZPO) mit 500 € bemessen und damit den Zuständigkeitsstreitwert von über 5.000 € als nicht erreicht angesehen hat (§ 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG). In den von der Rechtsbeschwerde vorgelegten und zitierten Entscheidungen anderer Gerichte bewegt sich die Wertfestsetzung zwischen 1.500 € und 4.000 €. Selbst wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar gewesen sein sollten, wäre das Landgericht unzuständig und die Berufung zwar nicht unzulässig, aber unbegründet gewesen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die Frage, in welcher Höhe das Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Störung zu bemessen ist, wenn eine bauordnungs- und feuerpolizeilich freizuhaltende Feuerwehrzufahrt zugeparkt wird, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht klärungsfähig. Der Wert der Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt dem Ermessen des Tatrichters (§ 3 ZPO; vgl. Senat; Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 14/19, WuM 2020, 453 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 7. Juli 2022 - V ZB 75/21, NJW-RR 2022, 1669 Rn. 5). Sie entzieht sich einer abschließenden Bewertung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass hier der Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG mehr als 5.000 € beträgt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich mangels anderer Anhaltspunkte an der Festsetzung des Berufungsgerichts.

Brückner Malik Haberkamp Laube Hamdorf Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 23.01.2025 - 1 O 34/24 OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2025 - 21 U 4/25 -

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Häufigkeit Paragraph
4 574 ZPO
2 23 GVG
2 71 GVG
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