Paragraphen in 2 StR 580/19
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 580/19 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts ECLI:DE:BGH:2020:171120B2STR580.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat schließt als Ergebnis einer Gesamtschau der Urteilsgründe aus, dass die festgestellte Anzahl der zugunsten des Angeklagten erfolgten Überweisungen höher war, als die Summe seiner hieran anschließenden Verfügungen „für private Zwecke“ (UA S. 6).
Franke Schmidt Eschelbach Wenske Meyberg Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 09.08.2019 - 7640 Js 204884/15 5/29 KLs 11/17
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