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4 StR 632/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 632/17 BESCHLUSS vom 12. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR632.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2017 wird das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung beschränkt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt im Fall II.1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Insoweit fehlt es an der gebotenen Erörterung eines möglichen Rücktritts. Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Fall II.1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe mehrere Strafgesetze verletzt, trifft auch in diesem Fall zu. Im Übrigen hat die Strafkammer weitere gewichtige Strafschärfungsgründe angeführt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da sich die Beschränkung nicht auf einen materiell-rechtlich selbstständigen Teil der Tat bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01 Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 22 mwN).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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