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2 StR 13/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 13/15 BESCHLUSS vom 12. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Juli 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die der Nebenklägerin aus dem Vorfall vom 22. Oktober 2013 noch entstehen werden, festgestellt wird.

Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Tat noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Allerdings kann der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden nicht bestehen bleiben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung, dass noch nicht absehbare - insbesondere psychische - Schäden bei der Nebenklägerin nicht ausgeschlossen sind (UA S. 8) oder die pauschale Feststellung, dass deren Eintritt möglich ist (UA S. 23), genügt hierfür nicht (Senat, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14). Umstände, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden in einem gewissen Maße wahrscheinlich machen, oder etwa schwere psychische oder physische Verletzungen der Nebenklägerin (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13), sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen (…); die von der Nebenklägerin offenbar vorgetragenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind nicht dargelegt (…). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12)." Dem schließt sich der Senat an.

Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

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