Paragraphen in StB 10/19
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BUNDESGERICHTSHOF StB 10/19 BESCHLUSS vom 5. September 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung hier: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 ECLI:DE:BGH:2019:050919BSTB10.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2019 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Beschwerde des Betroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2017 verworfen. 2 Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 hat der Betroffene dazu eine "Gegendarstellung" abgegeben und - weiterhin - ausführen lassen, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen. 3 Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Betroffenen, das sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung des Senats (vgl. zu Sinn und Zweck des Gegenvorstellungsverfahrens im Übrigen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - StB 2/05, juris).
Gericke Spaniol Erbguth
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