Paragraphen in 1 StR 568/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 568/24 BESCHLUSS vom 5. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:050225B1STR568.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.14 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Soweit die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ausgeurteilte – Tat II.14 der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23 Rn. 1 und vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 12, jeweils mwN).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jäger Fischer Wimmer Bär Allgayer Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 17.09.2024 - 9 KLs 213 Js 119292/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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