Paragraphen in 3 StR 325/18
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2 | 45 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 325/18 BESCHLUSS vom 9. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR325.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nachdem der amtlich bestellte Vertreter der Pflichtverteidigerin des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 17. April 2018 zugestellt worden. Als bis zum 23. Mai 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss von diesem Tag nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Zustellung des Beschlusses an den amtlich bestellten Vertreter der Pflichtverteidigerin des Angeklagten und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist am 3. Juni 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Angeklagten am 6. Juni 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat der Angeklagte um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.
Der Generalbundesanwalt hat zu dem als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schreiben (§ 300 StPO) ausgeführt:
"[Der Wiedereinsetzungsantrag] ist bereits deshalb unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt wurde. Spätestens seit dem 8. Juni 2018 hatte der Angeklagte Kenntnis vom Verwerfungsbeschluss des Landgerichts.
Im Übrigen trägt der Angeklagte auch keine ausreichenden Tatsachen i. S. d. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO dazu vor, weshalb er an der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision schuldlos gewesen sein soll. Da der Verteidiger ihm mit Schreiben vom 20. April 2018 mitgeteilt hatte, dass wegen Rechtsfehlerfreiheit des Urteils die Durchführung der Revision ohne Aussicht auf Erfolg sei, er nichts für ihn tun könne und in der Folgezeit Kontaktbemühungen des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach Anfertigung einer Revisionsbegründung erfolglos blieben, war für ihn erkennbar, dass eine Fristversäumung drohte. Er war daher gehalten, sich entweder um eine andere Verteidigung zu bemühen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Indem er in Kenntnis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; BGH Beschluss vom 21. September 2000 – 1 StR 391/00; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 44 Rn. 18)." Dem schließt sich der Senat an.
Becker Gericke Tiemann Berg Leplow
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