Paragraphen in 4 StR 250/19
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2 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 250/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Revision des Anzeigeerstatters G.
S.
ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR250.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M.
S.
mit Urteil vom
26. November 2018 vom Vorwurf der zum Nachteil des Anzeigeerstatters begangenen Sexualstraftaten freigesprochen. Gegen dieses am Tage der Verkündung in Rechtskraft erwachsene Urteil wendet sich der Anzeigeerstatter mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Anzeigeerstatter hat sich dem Verfahren vor Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht als Nebenkläger angeschlossen und ist damit als nicht Verfahrensbeteiligter zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt.
Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich ein zur Nebenklage Berechtigter – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – dem Verfahren nicht mehr als Nebenkläger anschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Sost-Scheible Quentin Cierniak Bartel Bender
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