Paragraphen in 6 StR 26/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/22 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:050422B6STR26.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Oktober 2021 dahin geändert, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Nötigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die im Fall 15 der Urteilsgründe als selbständige Tat abgeurteilte Nötigung „bei Ausführung“ (UA S. 14) und damit in Tateinheit mit einer der Missbrauchstaten. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch ist davon nicht betroffen, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt von der konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt.
Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Verden, 01.10.2021 - 3 KLs 535 Js 33492/19 (9/21)
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