Paragraphen in 5 StR 655/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 655/24 BESCHLUSS vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR655.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für Tat 7 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Bremen, 08.07.2024 - 11 KLs 48 Js 5401/23 (1/24)
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1 | 349 | StPO |
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