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VI B 15/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.6.2016, VI B 15/16 Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2015 13 K 4003/12 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

bb) Daran fehlt es im Streitfall. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es an einem geldwerten Vorteil i.S. der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) fehlt, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrzeug nicht unentgeltlich oder verbilligt, sondern nur ein gegen ein kostendeckendes Entgelt privat nutzen darf, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). Danach sind bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils vereinbarungsgemäß tatsächlich gezahlte Nutzungsvergütungen von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Im Übrigen wäre die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren ohnehin nicht klärungsfähig. Denn im Streitfall war der Arbeitnehmer der Klägerin zwar arbeitsvertraglich verpflichtet Zuzahlungen (0,70 EUR je privat gefahrenen Kilometer) zu leisten, ist dieser Verpflichtung nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden (und im Übrigen auch unstreitigen) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) allerdings nicht nachgekommen. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedoch nicht rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, m.w.N.).

b) Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt auch eine Zulassung der Revision vorliegend gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht in Betracht. Denn der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, und vom 10. Januar 2012 VI B 92/11, BFH/NV 2012, 783, jeweils m.w.N.).

c) Mit Einwänden gegen mögliche Ermessensfehler des Finanzamts kann die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nicht erreicht werden. Auch die Auslegung solchen Vorbringens dahin, das FG sei seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn eine über das Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den BFH klärungsbedürftige und diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage --wie im Streitfall-- nicht formuliert ist (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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