Paragraphen in XI ZR 600/19
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1 | 269 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 600/19 BESCHLUSS vom 8. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:080920BXIZR600.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 und des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2019 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.12.2018 - 8 O 74/18 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2019 - 4 U 8/19 -
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