Paragraphen in I ZB 33/17
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 33/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:191217BIZB33.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.
Gründe: 1 Die am 18. Oktober 2017 eingegangene Eingabe des Schuldners ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 2 Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mehr mit weiteren Antworten in dieser Sache rechnen kann.
Kirchhoff Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 26.10.2016 - 3 M 2445/16 LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 1 T 99/16 -
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