Paragraphen in VIa ZR 276/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 852 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 852 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 276/22 BESCHLUSS vom 11. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR276.22.0
2 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 1. März 2022 kam der Frage nach Inhalt und Reichweite des § 852 BGB in Fällen wie dem hier zur Entscheidung gestellten aufgrund der zuvor ergangenen Urteile des Senats vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; VIa ZR 57/21, WM 2022, 742) Grundsatzbedeutung nicht mehr zu. Für den Senat besteht entsprechend kein Anlass, die Erfolgsaussichten einer Revision auf der Grundlage der erst nachträglich eingelegten Beschwerde zu überprüfen (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.).
Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zukunft nicht folgen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 103/02, NJW 2003, 2319, 2320; Beschluss vom 3. Juni 2003 - XI ZR 216/02, juris Rn. 2). Daher ist eine Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
3 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Wille Krüger Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 16.02.2021 - 4 O 367/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2022 - 2 U 61/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 852 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 852 | BGB |
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