Paragraphen in V ZR 50/20
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 50/20 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR50.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Der V. Zivilsenat ist für die Entscheidung über die Sache zuständig, nachdem ihm die Sache gestützt auf GVP A. I. V. Zivilsenat Nr. 1a zuteilt worden ist und die Voraussetzungen für eine Abgabe an einen anderen Senat (GVP A. I. VI. Zivilsenat Nr. 1b) nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.317.647,82 €.
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2019 - 3-3 O 22/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2020 - 5 U 55/19 -
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