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10 W (pat) 19/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/15 Verkündet am 23. Januar 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 062 833 …

ECLI:DE:BPatG:2018:230118B10Wpat19.15.0

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- neuer Patentanspruch, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht;

- neue Beschreibungsseiten 1 bis 7, 7a, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2014, sowie 8 bis 15, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 2008;

- Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 10 2006 062 833 ist durch Teilung aus der am 12. Mai 2006 angemeldeten Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 022 054.4, welche die innere Priorität der deutschen Voranmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 026 470.0 vom 9. Juni 2005 in Anspruch nimmt, hervorgegangen. Gegen die Patenterteilung, die am 24. Februar 2011 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung am 17. Oktober 2014 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung hat ihren Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der erteilte Anspruch 1 wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig sei. Der in der Anhörung vorgelegte Anspruch gemäß Hilfsantrag sei allerdings zulässig und auch patentfähig. Dabei führe insbesondere auch die Zusammenschau der D1 mit der D8 nicht zum beanspruchten Gegenstand, da aus keiner dieser Schriften ein anspruchsgemäßes Multifunktionsteil hervorgehe.

Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften D1: DE 100 18 646 A1 D2: FR 28 60 845 A1 D3: DE 101 02 029 A1 D4: DE 102 31 513 A1 D5: DE 102 37 797 A1 D6: DE 100 13 576 A1 D7: FR 11 04 182 A D8: EP 1 361 102 A2 herangezogen worden, wobei D1 und D2 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 27. Februar 2015 und die Einsprechende am 2. März 2015 Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der Verhandlung einen neuen Patentanspruch nach Hauptantrag vorgelegt und dazu ausgeführt, dass dessen Gegenstand sowohl ursprünglich offenbart als auch patentfähig sei.

Die Einsprechende ist der Auffassung der Patentinhaberin entgegengetreten und hat vor allem die Zulässigkeit in Frage gestellt. So werde die Erfindung in der Stammanmeldung immer in Verbindung mit einem sogenannten Multifunktionsteil offenbart. Da sich dieses erfindungswesentliche Merkmal allerdings nicht in der beanspruchten Fassung befinde, sei der beanspruchte Gegenstand unzulässig erweitert. Darüber hinaus könne das Merkmal einer teilbaren Kupplungsscheibe keine erfinderische Tätigkeit begründen, da diese bauliche Maßnahme bei Kupplungsscheiben von Einfachkupplungen bekannt sei.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 1 hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs sowie der geänderten Beschreibung und den Zeichnungen gemäß angefochtenem Beschluss beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Der geltende Patentanspruch lautet:

„Drehmomentübertragungseinrichtung im Antriebstrang eines Kraftfahrzeuges mit einer ersten Drehschwingungsdämpfungseinrichtung (8) und einer Doppelkupplung (6) mit einem Gehäuse (22, 44) das mit einem Antrieb (3) zur gemeinsamen Drehung um eine Drehachse koppelbar ist und mit zwei Teilkupplungen, die auf unterschiedlichen Seiten einer gemeinsamen Zwischendruckplatte (26) angeordnet sind, wobei eine erste der Teilkupplungen auf einer Antriebsseite der Zwischendruckplatte (26) angeordnet ist und eine antriebsseitige Anpressplatte (28) und eine antriebseitige Kupplungsscheibe (121) umfasst, wobei eine zweite der Teilkupplungen (42) auf einer Getriebeseite der Zwischendruckplatte (26) angeordnet ist und eine getriebeseitige Anpressplatte (39) und eine getriebeseitige Kupplungsscheibe (42) umfasst, und wobei die antriebseitige Kupplungsscheibe (121) einen weiteren Drehschwingungsdämpfer (128) aufweist und die getriebeseitige Kupplungsscheibe (42) ohne Schwingungsdämpfer ausgebildet ist, und wobei die antriebseitige Kupplungsscheibe (121) mit derjenigen Getriebeeingangswelle verbunden ist, welche als Vollwelle ausgebildet ist, und wobei die antriebsseitige Kupplungsscheibe (121) einen Außenring (130) und eine Nabeneinrichtung (123) aufweist, die drehfest und lösbar, d.h. wiederholt zerstörungsfrei trennbar miteinander verbunden sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind jeweils zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin führt dabei im Ergebnis zu der von ihr beantragten beschränkten Aufrechterhaltung.

1. Zum Patentgegenstand Der Gegenstand nach dem einzigen Patentanspruch betrifft gemäß Patentschrift eine Drehmomentübertragungseinrichtung, die insbesondere eine Doppelkupplung und einen vorgeschalteten antriebsseitigen Torsionsschwingungsdämpfer umfasst.

Als Aufgabe wird in Abs. [0003] der Patentschrift angegeben, eine derartige Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem verbesserten Dämpfungskonzept anzugeben.

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch gelöst, wobei dessen Merkmale in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Patentinhaberin folgendermaßen lauten:

A) Drehmomentübertragungseinrichtung im Antriebstrang eines Kraftfahrzeuges B) mit einer ersten Drehschwingungsdämpfungseinrichtung (8) C1) und einer Doppelkupplung (6) C2) mit einem Gehäuse (22, 44) das mit einem Antrieb (3) zur gemeinsamen Drehung um eine Drehachse koppelbar ist C3) und mit zwei Teilkupplungen, die auf unterschiedlichen Seiten einer gemeinsamen Zwischendruckplatte (26) angeordnet sind, D1) wobei eine erste der Teilkupplungen auf einer Antriebsseite der Zwischendruckplatte (26) angeordnet ist und D2) eine antriebsseitige Anpressplatte (28) und D3) eine antriebseitige Kupplungsscheibe (121) umfasst, D4) wobei die antriebseitige Kupplungsscheibe (121) einen weiteren Drehschwingungsdämpfer (128) aufweist E1) wobei eine zweite der Teilkupplungen (42) auf einer Getriebeseite der Zwischendruckplatte (26) angeordnet ist und E2) eine getriebeseitige Anpressplatte (39) und E3) eine getriebeseitige Kupplungsscheibe (42) umfasst und E4) die getriebeseitige Kupplungsscheibe (42) ohne Schwingungsdämpfer ausgebildet ist, F) und wobei die antriebseitige Kupplungsscheibe (121) mit derjenigen Getriebeeingangswelle verbunden ist, welche als Vollwelle ausgebildet ist, G) und wobei die antriebsseitige Kupplungsscheibe (121) einen Außenring

(130) und eine Nabeneinrichtung (123) aufweist, die drehfest und lösbar, d. h. wiederholt zerstörungsfrei trennbar miteinander verbunden sind.

Dabei wird von einem Aufbau einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem Drehschwingungsdämpfer und einer Doppelkupplung nach den Merkmalen A bis F ohne D4/E4 ausgegangen. Erfindungsgemäß weist hierbei nur die antriebsseitige Kupplungsscheibe einen weiteren Drehschwingungsdämpfer und einen aus Außenring und Nabeneinrichtung bestehenden Aufbau auf, wobei diese wiederholt zerstörungsfrei voneinander lösbar sind (Merkmale D4, E4 und G).

Durch den zusätzlichen Drehschwingungsdämpfer wird eine besser abstimmbare und damit komfortablere Dämpfung erzielt, wobei in Kombination mit der trennbaren Kupplungsscheibe zudem noch die Möglichkeit einer Montageöffnung geschaffen wird.

Als Fachmann wird in Anlehnung an den Einspruchsbeschluss ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Auslegung und Konstruktion von schwingungsgedämpften Kupplungen in der Fahrzeugtechnik angesehen.

2. Zulässigkeit des Patentanspruchs in der geltenden Fassung Gemäß den Absätzen [0001] bis [0003] der Offenlegungsschrift DE 10 2006 022 054 A1 betrifft die Stammanmeldung eine wiederholt zerstörungsfrei trennbare Kupplungsscheibe, wobei als Hauptaspekt ein Multifunktionsteil hervorgehoben wird, das eine Schnappverbindung und/oder eine Zentrierung der Nabeneinrichtung relativ zu dem Außenring ermöglicht. Als vorteilhafte Ausgestaltung einer trennbaren Kupplungsscheibe wird in Absatz [0016] sowie dem ursprünglichen Anspruch 14 offenbart, dass die Nabeneinrichtung der Kupplungsscheibe einen Drehschwingungsdämpfer umfasst. Eine derartige Ausgestaltung ist im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 9 dargestellt, der im Übrigen in Verbindung mit den zugehörigen Beschreibungsabsätzen [0056] und [0057] sowie [0038] bis [0040] die Merkmale A bis F des geltenden Anspruchs entnehmbar sind. Dabei wird in Absatz [0057] beschrieben, dass die den Drehschwingungsdämpfer umfassende Nabeneinrichtung 123 trennbar vom Außenring 130 ausgebildet ist, um im getrennten Zustand den Zugang bzw. die Montagemöglichkeit für einen Lagersicherungsring 135 zu schaffen. Damit ist nicht nur das Merkmal G ursprünglich offenbart (siehe hierzu auch Absatz [0001]), sondern es wird auch zum Ausdruck ausgebracht, dass es bei der vorliegenden Ausführungsform nicht auf die Ausgestaltung eines Multifunktionsteils, das hier überhaupt nicht erwähnt wird, ankommt. So geht es im vorliegenden Ausführungsbeispiel zunächst bzw. in erster Linie um die Kombination eines Torsionsschwingungsdämpfers mit einer trennbaren Nabeneinrichtung, wodurch einerseits der Dämpfungskomfort verbessert und andererseits die Montage eines hinter der antriebsseitigen Kupplungsscheibe angeordneten Lagersicherungsrings 135 ermöglicht wird. Damit wird dem Fachmann bereits eine vollständige Lehre vermittelt, zumal die Fixierung der Nabeneinrichtung 123 mit dem Außenring 130 in bekannter Weise über einen Sicherungsring 138 erfolgt (siehe Absatz [0057], vorletzter Satz). Diese Lehre wird dem Fachmann ohne Bezug auf das Vorhandensein eines Multifunktionsteils offenbart, so dass auch kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der hier beanspruchten Ausführungsform und dem Multifunktionsteil besteht und der Fachmann der Stammanmeldung diese Ausgestaltung als eigenständige (Teil-) Lehre bzw. Erfindung entnehmen kann.

Dem steht nicht entgegen, dass bei den weiteren Ausgestaltungen des Ausführungsbeispiels der Figur 9 ab Figur 13 das Multifunktionsteil 147 ergänzend zu dem axialen Sicherungsring 138 vorgesehen ist. Hierdurch werden weitere vorteilhafte Wirkungen und Funktionalitäten, die insbesondere in Absatz [0066] angeführt werden, erzielt, die in Richtung des eingangs genannten Grundgedankens des Stammpatents gehen. Zwar wird mit der nunmehr beanspruchten Kombination erwartungsgemäß nicht der Gesamterfolg der Gesamtkombination mit dem Multifunktionsteil verwirklicht, jedoch ist es vorliegend ausreichend, wenn die wesentlichen Vorteile (siehe oben) erreicht werden, die sich bei der antriebsseitigen Kupplungsscheibe durch die Kombination der Anordnung eines Torsionsschwingungsdämpfers mit der trennbaren Ausgestaltung von Nabeneinrichtung und Außenring ergeben (siehe auch Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 34, Rdn. 412 b).

Der Einwand der Einsprechenden, dass durch das Weglassen des Merkmals des Multifunktionsteils der Streitgegenstand über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe und damit unzulässig erweitert sei, greift somit nicht.

Damit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG).

3.1. Der Streitgegenstand ist neu.

Aus dem vorliegenden Stand der Technik geht keine Drehmomentübertragungseinrichtung mit allen Merkmalen gemäß dem geltenden Patentanspruch hervor.

So zeigt die Figur 1 der D1 eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer ersten Drehschwingungsdämpfungseinrichtung (Bez. 32 i. V. m. Anspruch 13 oder Abs. [0016] ) und einer Doppelkupplung, die eine antriebsseitige Teilkupplung 12 und getriebeseitige Teilkupplung 14 aufweist, die jeweils auf einer Seite einer gemeinsamen Zwischendruckplatte 36 angeordnet sind. Darüber hinaus bildet der Kupplungseingangsbereich mit den Gehäuseelementen 22 und 24 ein Gehäuse, das mit dem Antrieb gekoppelt ist (siehe Abs. 21, letzter Satz). Schließlich wird in Absatz [0016] ausdrücklich offenbart, dass der Schwingungsdämpfungseffekt dadurch noch weiter verbessert werden kann, dass zusätzlich zu der antriebsseitigen Torsionsschwingungsdämpferanordnung 38 bei wenigstens einer Kupplungsscheibenanordnung noch eine weitere Torsionschwingungsdämpferanordnung vorgesehen werden kann (siehe auch Anspruch 14). Diese Formulierung umfasst somit drei Anordnungsmöglichkeiten für einen zusätzlichen Torsionsschwingungsdämpfer, nämlich an der antriebsseitigen Kupplung 12, an der getriebeseitigen Kupplung 14 (siehe hierzu Figur 3) oder an beiden Teilkupplungen 12 und 14.

Damit wird in D1 auch eine Ausführungsform offenbart, bei der entsprechend den Merkmalen D4 und E4 nur an der antriebsseitigen Kupplung 12 ein Drehschwingungsdämpfer vorgesehen ist, so dass die Merkmale A bis F aus der D1 hervorgehen.

Bezüglich des Aufbaus der Kupplungsscheibe 56 kann der Fachmann der D1 allerdings lediglich die übliche Bauweise entnehmen, bei der die Nabeneinrichtung am radial inneren Ende über eine Verzahnung mit der Vollwelle 18 und am radial äußeren Ende mit einem Außenring, auf dem beidseitig die Reibbeläge angebracht sind, verbunden ist. Die Verbindung erfolgt hierbei für den Fachmann erkennbar über Nieten, die bekanntermaßen nicht (wiederholt) zerstörungsfrei lösbar sind (siehe hierzu auch D8, Figuren 1 bis 4, Bez. 49 und 149, i. V. m. Abs. [0020], [0026]). Somit wird das Merkmal G nicht in D1 offenbart.

Letzteres gilt auch für den übrigen Stand der Technik, der ebenfalls keine Verbindung zwischen Nabeneinrichtung und Außenring aufweist, die wiederholt zerstörungsfrei trennbar ist, sondern ausnahmslos Nietverbindungen zeigt.

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist auch erfinderisch.

Auf Grund der Tatsache, dass das Merkmal G aus dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht hervorgeht, mangelt es bereits an einem Vorbild, das den Fachmann, ausgehend von einer der vorliegenden Drehmomentübertragungseinrichtungen, zu dem beanspruchten Gegenstand führen könnte.

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wodurch der Fachmann ausgehend von D1, dessen Gegenstand die größte Übereinstimmung mit dem Streitgegenstand aufweist, veranlasst werden sollte, eine wiederholt zerstörungsfrei lösbare Verbindung zwischen der Nabeneinrichtung und dem Außenring vorzusehen. So besteht bei der Vorrichtung nach der D1 zum einen kein erkennbares (montage-) technisches Erfordernis oder Bedürfnis für eine solche Maßnahme und zum anderen bedingt diese einen nicht unerheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Zentrierung, Auswuchtung etc., der den Fachmann von einer solchen Bauweise eher abhalten würde.

Auch deshalb gelangt der Fachmann, z. B. ausgehend von D1, nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Der weitere vorliegende Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann jedenfalls keine Hinweise oder Anregungen in Richtung einer wiederholt zerstörungsfrei trennbaren Kupplungsscheibe bei einer Doppelkupplung liefern.

Der Hinweis der Einsprechenden, dass der Fachmann bei Einfachkupplungen Kupplungsscheiben kenne, die zerstörungsfrei trennbar seien, reicht jedenfalls nicht aus, um die Bekanntheit von trennbaren Kupplungsscheiben ausreichend zu belegen; darüber hinaus würde die bloße Bekanntheit dieser Maßnahme in Verbindung mit dem vorliegenden Stand der Technik, wie zuvor ausgeführt, auch nicht in naheliegender Weise zum Streitgegenstand führen.

Damit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs patentfähig und der Patentanspruch gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö

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