Paragraphen in 2 StR 502/12
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 502/12 BESCHLUSS vom 17. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker Schmitt Fischer Krehl Appl
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