Paragraphen in IV ZA 28/13
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2 | 29 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
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2 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 28/13 BESCHLUSS vom 5. Februar 2014 in der Justizverwaltungssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Februar 2014 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 ZPO), weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und für eine "Ausnahmebeschwerde" kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 318).
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2013 - 6 VA 10/13 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 29 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
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2 | 29 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
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