Paragraphen in 6 StR 205/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 205/22 BESCHLUSS vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR205.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat strafschärfend gewichtet, dass der Angeklagte nicht nur ein bloßes Gelegenheitsgeschäft, sondern die professionelle Einfuhr und den Vertrieb über komplexe logistische Strukturen unterstützt habe, wobei die Einfuhr im Rahmen eines weitgefächerten, gut organisierten und länderübergreifenden Netzwerks erfolgt sei. Bereits angesichts der vom Angeklagten vorsätzlich geförderten Haupttat (arbeitsteilige Einfuhr von 280 kg Marihuana bzw. Haschisch aus Spanien) ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Anders als die Revision meint,
gilt Gleiches für die weiteren Ausführungen zum Organisationsgrad der Tätergruppierung und zum Umfang der von den Haupttätern im Übrigen betriebenen Drogengeschäfte, soweit sie vom Kenntnisstand des Angeklagten umfasst gewesen seien. Die vom Landgericht insoweit aus der Kommunikation über „Encro- Chat“ ergänzend gezogenen Schlüsse (insbesondere Wissen um den umfangreichen Drogenhandel des „M.
“, um einen von diesem wenige Tage vor der Tat erlittenen Verlust von Betäubungsmitteln im Wert von etwa 350.000 Euro und um die von der Tätergruppierung als Umschlagsplatz verwendete Halle; enge Kontakte zu einem weiteren Mitglied der Gruppierung; vgl. UA S. 28 f.) sind sämtlich naheliegend, jedenfalls aber möglich.
Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 17.12.2021 - 22 KLs/6031 Js 45887/21 (9/21)
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