Paragraphen in 2 StR 167/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 167/19 BESCHLUSS vom 31. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. hier: Revision der Nebenbeteiligten ECLI:DE:BGH:2019:310719B2STR167.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 im Einziehungsausspruch gegen die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und Fälschung technischer Aufzeichnung jeweils in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationssowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten, mit der sie sich gestützt auf die Sachrüge gegen die Einziehungsentscheidung wendet, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen August 2010 und Juni 2015 bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und August 2015 sind Rechnungen betreffend Handwerksleistungen an dem im Alleineigentum der Nebenbeteiligten stehenden Einfamilienhaus in Höhe von 95.738,28 € bezahlt worden.
Die Beweiswürdigung, aufgrund der die Strafkammer annimmt und ihrer Einziehungsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte zugrunde legt, das zur Bezahlung der Handwerkerrechnungen eingesetzte Geld könne nicht aus legal erwirtschaftetem Vermögen des Angeklagten oder der Nebenbeteiligten stammen und müsse daher aus dem inkriminierten Vermögen herrühren, hält auch eingedenk eines nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt und im Einzelnen darlegt, lässt die Gegenüberstellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einkünften des Angeklagten und der Nebenbeteiligten einerseits und der festgestellten monatlichen Kosten für die Lebensführung (Miete, Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes usw.) andererseits bezogen jeweils auf den gesamten Zeitraum es möglich erscheinen, dass neben den sonstigen Lebenshaltungskosten auch noch die in Rechnung gestellten Reparaturleistungen aus legal erwirtschaftetem Vermögen geleistet wurden, zumal auch der Verbleib weiterer Vermögenszuflüsse des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau unklar bleibt. Von der Möglichkeit einer Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.
Die Einziehungsentscheidung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Franke Meyberg Krehl Zeng RiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
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