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VI ZR 90/14

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 90/14 BESCHLUSS vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR90.14.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 8. Dezember 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 24. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 16.07.2013 - 24 O 309/11 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 24 U 3495/13 -

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