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4 StR 583/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 583/13 BESCHLUSS vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, 5, 6, 25 und 33 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 16 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, 5, 6 und 33 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und im Fall II. 25 wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Das Landgericht hat insoweit jeweils besonders schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB angenommen und der Zumessung der Einzelstrafen den – im Fall II. 25 nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Die Strafkammer hat jedoch keinerlei Feststellungen zum Wert des in den vier vollendeten Fällen jeweils gestohlenen Fahrrades und des im Fall II. 25 in Aussicht genommenen Fahrrades getroffen. In diesen Fällen vermag der Senat auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auszuschließen, dass sich die Taten auf geringwertige Sachen im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 248a StGB bezogen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 243 Rn. 25, 26; § 248a Rn. 3a mwN).

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in den eingestellten Fällen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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