Paragraphen in IV ZR 454/21
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 454/21 BESCHLUSS vom 27. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:270722BIVZR454.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Rust und Piontek am 27. Juli 2022 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 12. November 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 57.179,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 18. Mai 2022 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen. Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Rust Piontek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.03.2021 - 12 O 11163/20 OLG München, Entscheidung vom 12.11.2021 - 25 U 2045/21 -
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2 | 552 | ZPO |
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