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3 StR 71/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 71/16 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR71.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Oktober 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit die Angeklagte im Falle II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe), sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung der Angeklagten im Falle II. 3. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs.1 Nr. 4 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

1. Nach den Feststellungen traf sich die Angeklagte am 1. Mai 2015 in den Niederlanden mit einem im Drogenhandel tätigen I. . Mit Wissen der Angeklagten versteckte I. Drogen in dem von ihm benutzten Pkw; die Angeklagte ging von Kokain aus, tatsächlich handelte es sich um etwa 500 Gramm Heroin. Damit fuhr I. in Begleitung der Angeklagten zu deren Wohnung in N. . Dort übergab er die Drogen an die Angeklagte, die diese am Folgetag einem "P. " aushändigen sollte. Während der Bahnfahrt zu dessen Wohnort wurde die Angeklagte festgenommen.

2. Dies trägt nicht den Schuldspruch (auch) wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Zwar setzt Beihilfe nicht zwingend eine Verbesserung der äußeren Bedingungen der Haupttat voraus (sog. physische Beihilfe); vielmehr kann der Gehilfe den Haupttäter auch dadurch unterstützen, dass er diesen in seinem Tatentschluss bestärkt (sog. psychische Beihilfe). Stets bedarf es indes der genauen Feststellung einer konkreten, der Begehung der Haupttat objektiv förderlichen Tathandlung des Gehilfen und seiner hierauf bezogenen Willensrichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316).

Feststellungen dazu, auf welche Weise die Angeklagte nach diesen Maßstäben den Betäubungsmitteltransport I. s aus den Niederlanden nach Deutschland förderte oder erleichterte, hat das Landgericht nicht getroffen.

Becker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Tiemann Mayer

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