Paragraphen in 5 StR 209/19
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 209/19 URTEIL vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280819U5STR209.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 2018 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Aussprüche über die Einzelstrafe für Fall 5 und die Gesamtstrafe beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung.
Beide Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 29. April 2019 zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Insbesondere begegnen sowohl die Beweiswürdigung zur Bestimmung des – mit drei Gaspatronen und daher für Silvester wenig geeigneten – Revolvers als auch die schon aufgrund der Angaben des Angeklagten plausible Schätzung der Handelsmenge sowie die Rechtsfolgenaussprüche angesichts des jeweils nur eingeschränkten Prüfungsumfangs in der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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