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17 W (pat) 57/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 57/10 Verkündet am 12. August 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 028 463.1-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 21. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„ Kraftfahrzeug “.

Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 17. März 2010 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hauptantrags und ebenso der (damals geltenden) Hilfsanträge 1 bis 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie überreicht einen neuen Hauptantrag sowie sieben Hilfsanträge und erläutert die Unterschiede der nunmehr beanspruchten Lehre gegenüber dem Stand der Technik, insbesondre den neu entgegengehaltenen Druckschriften D5 und D6. Auf die von der Prüfungsstelle aufgeworfene Frage zur Technizität einzelner Merkmale führt sie aus, dass die angezogene Senatsentscheidung 17 W (pat) 10/04 – Bedienoberfläche hier nicht einschlägig sei. Denn dort habe das Problem zugrundegelegen, die Bedienung für eine Bedienperson möglichst einfach zu gestalten. In der vorliegenden Anmeldung werde aber beansprucht, das Anzeigedisplay mit mehr Informationen, also einer höheren Informationsdichte zu versehen; die Bedienbarkeit des Anzeigedisplays spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-10 vom 7. Mai 2014, eingegangen am 12. Mai 2014, noch anzupassende Beschreibung Seiten 1-14 und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-7, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-8; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1-8; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1-7; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1-10; gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1-8; gemäß Hilfsantrag 6 mit Patentansprüchen 1-8; gemäß Hilfsantrag 7 mit Patentansprüchen 1-7; wobei sämtliche Hilfsanträge vom 7. Mai 2014 stammen und am 12. Mai 2014 eingegangen sind und Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag gelten sollen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

„ 1. Kraftfahrzeug

(a) umfassend ein im Armaturenbrett befindliches Anzeigedisplay,

(a1) an dem in verschiedenen Anzeigemenüs gruppierte, über ein dem Display zugeordnetes Wählelement wählbare Informationen anzeigbar sind,

(b1) wobei das Anzeigedisplay (5) in ein Informationsanzeigefeld (10)

(b2) und mehrere demgegenüber kleinere Menüwahlfelder (12a, 12b, 12c, 12d, 12e), über die jeweils eine zugehörige Betriebs- oder Funktionskomponente des Fahrzeugs anwählbar ist, unterteilt ist,

(c) welche Menüwahlfelder (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) über das Wählelement (7) zur Darstellung der zugeordneten menüspezifischen Informationen zur gewählten Betriebs- oder Funktionskomponente im Informationsanzeigefeld (10) einzeln anwählbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

(d) dass in zumindest einem Teil der aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) wenigstens eine menüspezifische, dynamisch veränderbare Information, die der durch das jeweilige Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) anwählbaren Betriebs- oder Funktionskomponente zugeordnet ist, darstellbar ist. “

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 behält den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unverändert bei. In das kennzeichnende Merkmal sind die Merkmale der Unteransprüche 5 und 6 aufgenommen, es lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):

„ (d*) dass in zumindest einem Teil der aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) wenigstens eine der dem jeweiligen Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) zugeordneten, menüspezifischen dynamisch veränderbare Informationen, die der durch das jeweilige Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) anwählbaren Betriebs- oder Funktionskomponente zugeordnet und für die Darstellung im jeweiligen Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) dauerhaft oder dynamisch priorisiert ist, dynamisch veränderbar darstellbar ist. “

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nur darin, dass die Worte „dauerhaft oder“ im Teilsatz vor dem letzten Komma des Merkmals (d*) gestrichen sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 um folgendes Merkmal aus Unteranspruch 7 ergänzt:

„ (e) wobei die im Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) anzeigbare Information aus dem jeweils zuletzt im Informationsanzeigefeld (10) angezeigten Haupt- oder Untermenü dynamisch wählbar ist. “

Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche der Hilfsanträge 1, 2 und 3 wird wiederum auf die Akte verwiesen.

Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 4, 5, 6 und 7 sind als Verfahrensansprüche formuliert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

„ 1. Verfahren zum Betrieb eines Anzeigedisplays in einem Kraftfahrzeug, umfassend ein im Armaturenbrett befindliches Anzeigedisplay, an dem in verschiedene Anzeigemenüs gruppierte, über ein dem Anzeigedisplay zugeordnetes Wählelement wählbare Informationen anzeigbar sind und das durch ein zugeordnetes Steuergerät softwaretechnisch in ein Informationsanzeigefeld und mehrere demgegenüber kleinere Menüwahlfelder unterteilt wird, wobei bei Wahl eines Menüwahlfeldes durch das Wählelement eine dem Menüwahlfeld zugeordnete Betriebs- oder Funktionskomponente des Kraftfahrzeugs einzeln ausgewählt wird und der Betriebsoder Funktionskomponente zugeordnete menüspezifische Informationen in dem Informationsanzeigefeld dargestellt werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass in zumindest einem Teil der aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder Informationen zu den jeweiligen Betriebsoder Funktionskomponenten, denen das jeweilige Menüwahlfeld zugeordnet ist, in dynamisch laufend veränderbarer Weise dargestellt werden. “

Bezüglich der auf Ausgestaltungen dieses Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Die Änderungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 5, 6 und 7 gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 entsprechen sinngemäß den Änderungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 gegenüber dem Hauptantrag.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, ein Kraftfahrzeug anzugeben, das dem Fahrer über das Anzeigedisplay eine dichtere Informationsdarstellung bei gleichzeitiger flexibler Darstellungswahl Möglichkeit bietet (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0003]).

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch in der Fassung nach jedem der sieben Hilfsanträge – ggf. unter Nicht-Berücksichtigung von Merkmalen, die zu einer technischen Problemlösung nichts beitragen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Informationsdarstellung in einem Kraftfahrzeug auf einem Anzeigedisplay, bei dem Funktionen und Informationen über eine Menütechnik ausgewählt und abgerufen werden können.

Im Prinzip bekannt war die Aufteilung eines solchen Anzeigedisplays in ein großes Informationsanzeigefeld und mehrere demgegenüber kleinere Menüwahlfelder, wobei über letztere eine zugehörige Betriebs- oder Funktionskomponente des Fahrzeugs (Audio-, Navigations-, Kommunikations-Funktion u. a.) mittels eines zugeordneten Wählelementes anwählbar ist (siehe dazu etwa die untengenannte Druckschrift D6, Figur 1 / Figur 2 und zugehörige Beschreibung – Informationsanzeigefeld 230, Menüwahlfelder 2.1 bis 2.5 im Bereich 220).

Die Anmeldung will nun eine dichtere Informationsdarstellung, d. h. mehr Informationen auf derselben Darstellungsfläche, dadurch erzielen, dass zumindest ein Teil der aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder zusätzlich eine (dynamisch veränderbare) Information anzeigt, welche derjenigen Betriebs- oder Funktionskomponente zugeordnet ist, die mit dem Feld angewählt werden kann. Ein Beispiel dafür ist der Figur 2 der Anmeldung entnehmbar: dort ist das Menüwahlfeld 12a „NAV“ aktiviert, und im großen mittleren Informationsanzeigefeld 10 wird eine Darstellung aus dem Navigationssystem angezeigt. NICHT angewählt sind die Menüwahlfelder 12b „CD/Radio“, 12c „Bordcomputer“, 12d „Telefon“ und 12e „Assistenzsysteme“. Diese aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder zeigen in an sich üblicher Weise, ähnlich den von Microsoft-Windows bekannten „Karteireitern“ (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0034] Zeile 11 / 12), einen Hinweis auf die zugeordnete Funktion (z. B. Tanksäule, Telefonhörer). Nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 4 soll nun auf dem Menüwahlfeld (Karteireiter) eine Information aus dem jeweiligen Bereich (CD 6 Track 21; Reichweite 490 km; Telefon aktiv) angezeigt werden. Diese Information soll „dynamisch veränderbar“ sein, d. h. dass etwa der aktuelle CD-Track, der Wert für die Reichweite usw. ständig angepasst werden.

Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit, aus dem jeweiligen Betriebs- bzw. Funktionsbereich unterschiedliche Informationen anzuzeigen; aus Platzmangel muss eine davon ausgewählt werden (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0007], Absatz [0026] Zeile 5 ff.). Nach Hilfsantrag 1 / Hilfsantrag 5 soll diese Auswahl „dauerhaft oder dynamisch priorisiert“ sein. Dabei bedeutet „dauerhaft priorisiert“, dass die Auswahl der anzuzeigenden Information fest vorgegeben wird. Demgegenüber bedeutet „dynamisch priorisiert“, dass die Auswahl aus einigen vorausgewählten („priorisierten“) Anzeigeparametern sich situationsabhängig ändern kann („dynamisch“) – siehe dazu insbesondre Absatz [0007].

Im Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 6 wurde die Alternative „dauerhaft priorisiert“ gestrichen, die Anträge beschränken sich auf die „dynamisch Priorisierung“ der Auswahl.

Mit dem Hilfsantrag 3 / Hilfsantrag 7 wird als zusätzliches Merkmal beansprucht, dass die jeweils zugeordnete, anzuzeigende Information „aus dem jeweils zuletzt im lnformationsanzeigefeld (10) angezeigten Haupt- oder Untermenü dynamisch wählbar ist“, d. h. das System merkt sich, welche Information eines Betriebs- bzw. Funktionsbereichs (in dessen Haupt- oder Untermenü) vom Benutzer zuletzt abgerufen wurde, und zeigt genau diese als Zusatzinformation im Menüauswahlfeld an.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Informationsdarstellung für den Fahrer auf einem Anzeigedisplay ein Kraftfahrzeugs zu verbessern, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für KFZ-Anzeigesysteme mit einem Elektrotechnik-Fachhochschul-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Kraftfahrzeug-Anzeigetechnik an.

2. Von besonderer Bedeutung für den Anmeldungsgegenstand sind die folgenden Druckschriften:

D5 US 5 542 040 A D6 DE 103 60 660 A1 Die Druckschrift D5 betrifft die Anzeige dynamischer Daten auf einem Bildschirm. Als Beispiel werden Status-Informationen eines Computernetzwerks, insbesondre die CPU-Auslastung genannt (Figur 4). Die Daten werden auf Registerkarten 111, 151, 201 usw. dargestellt, wobei deren Anzeigefeld 113, 155, 203 usw. als „Informationsanzeigefeld“ im Sinne der Anmeldung verstanden werden kann. Jede Registerkarte weist ein demgegenüber kleineres Wahlfeld (Figur 4: Tab 121, 123, 125 …) zum Aktivieren der zugeordneten Darstellung auf. In diesen Wahlfeldern werden dynamisch veränderbare Informationen (122, 124, 126 ...) als Symbole oder Zahlen dargestellt, die den Status der Daten der Registerkarte wiedergeben (siehe insbesondere Spalte 5 Zeile 33 bis Spalte 6 Zeile 4). Als „Wählelement“ dient die übliche Computer-Maus (Spalte 5 Zeile 60 / 61). Damit ist hier ein Anzeigedisplay für Computer, allerdings ohne Bezug zu Kraftfahrzeugen, mit den Merkmalen (a1), (b1), (b2), (c) und (d) beschrieben.

In Verbindung mit Figur 6 ist in Spalte 6 Zeile 37 bis 47 noch beschrieben, dass in dem jeweiligen Wahlfeld 205, 207 die durchschnittliche Anzahl von Transaktionen bezogen auf die jeweilige Registerkarte angezeigt wird; das entspricht der einen Alternative „dauerhaft priorisiert“ des Anspruchsmerkmals (d*). Des Weiteren ist in D5 ausgeführt, dass sich die Darstellung des Wahlfelds ändern kann, wenn ein wichtiges Ereignis eintritt (Spalte 6 Zeile 47 ff.: flashing reverse / colors such as green, yellow red; Spalte 5 Zeile 66 / 67: a tab could have a bright red fire symbol indicating there is a high alert). Eine solche ereignisgesteuerte Anzeige einer anderen Information (z. B. Feuer-Symbol) an derselben Stelle führt in Richtung der zweiten Anspruchs-Alternative „dynamisch priorisiert“ des Merkmals (d*).

Die Druckschrift D6 entspricht weitgehend der bereits von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschrift D4, beschreibt aber die Darstellungsbereiche und die Cursorauswahl etwas deutlicher. Ihr ist ein Kraftfahrzeug zu entnehmen mit einem im Armaturenbrett befindlichen Anzeigedisplay (2), an dem in verschiedenen Anzeigemenüs gruppierte, über ein dem Display zugeordnetes Wählelement (3) wählbare Informationen anzeigbar sind, wobei das Anzeigedisplay (2) u. a. in ein Informationsanzeigefeld (230) und mehrere demgegenüber kleinere Menüwahlfelder (2.1 bis 2.5 im Bereich 220) unterteilt ist, über die jeweils eine zugehörige Betriebs- oder Funktionskomponente des Fahrzeugs (Audio-, Navigations-, Kommunikations-, Video- und Fahrzeug-Applikation, siehe Absatz [0078]) anwählbar ist, wobei die Menüwahlfelder (2.1 bis 2.5) über das Wählelement (3) zur Darstellung der zugeordneten menüspezifischen Informationen zur gewählten Betriebs- oder Funktionskomponente im Informationsanzeigefeld (230) einzeln anwählbar sind (siehe D6 insbesondre Anspruch 1 und Figur 1 / Figur 2 sowie Absatz [0064], [0078] / [0079]). Damit lassen sich hier ohne weiteres die Merkmale des Oberbegriffs des jeweiligen Hauptanspruchs aller acht Anträge wiederfinden.

Informationen zu den Betriebs- oder Funktionskomponenten können darüber hinaus in einer Statuszeile 210 angezeigt werden (siehe z. B. Figur 7: S1 bis S7), wobei die Anzeigefelder durch das Wählelement (3) auswählbar sind; das Auswählen kann direkt zu der jeweiligen Funktion führen (siehe Absätze [0076], [0077], insbe- sondre „Die Bedienbarkeit einiger Einträge kann einen direkten Zugriff auf wichtige Funktionen ermöglichen…“).

Vom Gegenstand der Anmeldung unterscheidet sich die Lehre der D6 somit hauptsächlich darin, dass D6 für die Menüwahlfelder einerseits und für bestimmte (dynamisch sich ändernde) Status-Informationen andrerseits separate Felder (210 / 220) auf der Anzeige vorsieht, während anmeldungsgemäß zumindest ein Teil der Menüwahlfelder (unmittelbar) eine zugeordnete Status-Information anzeigen soll.

3. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Wie ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags von der Lehre der Druckschrift D6 (nur) in Merkmal (d),

„dass in zumindest einem Teil der aktuell nicht angewählten Menüwahlfelder wenigstens eine menüspezifische, dynamisch veränderbare Information, die der durch das jeweilige Menüwahlfeld anwählbaren Betriebs- oder Funktionskomponente zugeordnet ist, darstellbar ist. “

Nach der Lehre der D6 werden solche menüspezifischen, dynamisch veränderbaren Informationen zwar auch unmittelbar im Blickfeld des Fahrers angezeigt, jedoch nicht auf den Menüwahlfeldern, sondern in einer separaten Statuszeile 210 (siehe D6 Figur 7).

Der Fachmann ist immer bemüht, Informationen möglichst übersichtlich und benutzerfreundlich darzustellen. Beispielsweise die Druckschrift D5 gab ihm die Anregung, dass sich auf einem dargestellten „Karteireiter“ (D5 Figur 4: Tab 121, 123, 125 …), welcher zum Aufruf einer zugeordneten Anzeigeseite dient, auch dynamisch veränderbare Informationen (122, 124, 126 ...) darstellen lassen, die den Status der Daten auf dieser Anzeigeseite wiedergeben. Ausgehend von dem Kraftfahrzeug-Anzeigedisplay der Druckschrift D6, gelangte der Fachmann mit dieser Anregung aus der Druckschrift D5 unmittelbar zu der Gestaltung, die mit Merkmal (d) beansprucht wird, ohne dass eine erfinderische Tätigkeit dafür erforderlich gewesen wäre.

Deshalb braucht an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden, ob eine Maßnahme zur benutzerfreundlichen Darstellung von Informationen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit überhaupt zu berücksichtigen ist.

3.2 Die Anmelderin hat eingewendet, dass der Durchschnittsfachmann die Druckschrift D5 überhaupt nicht herangezogen hätte, da D5 sich mit einer Benutzeroberfläche für eine Computerapplikation befasse. Anzeigedisplays in einem Kraftfahrzeug hätten damit nichts gemein. Ferner erlaube der Karteireiter der D5 keine Menüauswahl, so dass auch insoweit keine Übereinstimmung vorliege.

Dieser Argumentation konnte der Senat nicht folgen.

Zwar ist der Anmelderin zuzustimmen, dass die Druckschrift D5 aus einem ganz anderen technischen Bereich stammt. Allerdings verwendet die einschlägige Druckschrift D6 für Kraftfahrzeug-Displays bereits die von Computer-Benutzeroberflächen bekannten Begriffe „Menü“, „Menüstruktur“, „Menüebene“ (siehe D6 z. B. Anspruch 1); dies zeigt, dass es dem Fachmann bereits vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung geläufig war, von Computern bekannte Maßnahmen zur Auswahl von Funktionen auch für Kraftfahrzeuge in Betracht zu ziehen und auf deren Anzeigedisplays zu übertragen. Daher gehört die Druckschrift D5 zum hier zu berücksichtigenden Stand der Technik.

Inwieweit die Karteireiter der D5 eine „Menüauswahl“ erlauben, ist unerheblich, da die aus D6 bekannten Menüauswahlfelder (2.1 bis 2.5 im Bereich 220) dieses leisten (siehe D6 Absatz [0078]). Der Fachmann erkennt hierin aber eine Ähnlichkeit mit den Karteireitern der D5 (Figur 4: Tab 121, 123, 125 …), weil diese eben- falls über ein Wählelement (Computermaus) anwählbar sind und dadurch eine zugeordnete Anzeigeseite aufrufen (D5 Spalte 5 Zeile 58 bis 61). Deshalb konnte der Fachmann die Anregung der D5, auf diesen Reitern bereits eine dynamisch veränderbare Information aus der (nicht aktivierten) Anzeigeseite darzustellen, ohne erfinderisches Zutun auf das KFZ-Anzeigedisplay der D6 übertragen und so zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags gelangen.

4. Die Hilfsanträge 1 und 2 können nicht günstiger beurteilt werden, da der Gegenstand ihres jeweiligen Hauptanspruchs ebenso wenig auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Wie oben dargestellt, unterscheidet sich der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags neben kleineren Formulierungsänderungen in der Sache dadurch, dass die in einem Menüauswahlfeld dynamisch veränderbar dargestellte Information „dauerhaft oder dynamisch priorisiert“ sein soll.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde die Alternative „dauerhaft priorisiert“ gestrichen, die in einem Menüauswahlfeld dynamisch veränderbar dargestellte Information soll dort also lediglich „dynamisch priorisiert“ sein.

4.1 Dabei bedeutet „dauerhaft priorisiert“, dass die Auswahl der darzustellenden Information fest vorgegeben ist. Eine solche feste Vorgabe war im gegebenen Zusammenhang für den Fachmann aber als einfachste, mit dem geringsten Aufwand verbundene Lösung selbstverständlich und ist auch der Druckschrift D5 bereits entnehmbar, s. o. Abschnitt 2 (zu Merkmal (d*)).

4.2 Unter „dynamisch priorisiert“ ist zu verstehen, dass die Auswahl aus einigen vor-ausgewählten („priorisierten“) Anzeigeparametern sich situationsabhängig ändern kann („dynamisch“) – siehe dazu insbesondere Absatz [0007] der Offenlegungsschrift. Demnach soll eine in einem Menüauswahlfeld dynamisch veränderbar dargestellte Information (z. B. Figur 2 Feld 12d: „Telefon aktiv“) durch eine an- dere Information aus diesem Betriebs- bzw. Funktionsbereich (evtl.: „ankommender Anruf“) ersetzbar sein, etwa wenn diese andere Information wichtiger ist.

Aber auch eine solche Lehre lässt sich, wie oben in Abschnitt 2 zu Merkmal (d*) dargestellt, aus der Druckschrift D5 ableiten. Denn dort wird bei einem wichtigen Ereignis (Überschreiten eines Grenzwertes) die Darstellung auf dem Wahlfeld geändert, z. B. durch die Anzeige eines roten „Feuer“-Symbols (Spalte 5 Zeile 65 bis Spalte 6 Zeile 8 „bright red fire symbol“). Diese ereignisgesteuerte Anzeige wichtiger Ereignisse hätte der Fachmann ganz selbstverständlich auch angewendet, wenn, ausgehend von den Funktionsbereichen der Druckschrift D6, jeweils mehrere anzeigbare Informationen verfügbar waren – d. h. er hätte mit der wichtigen Information ggf. auch eine andere, weniger wichtige „überschrieben“. Das entspricht jedoch der beanspruchten „dynamischen Priorisierung“.

4.3 Nachdem somit beide mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 zusätzlich beanspruchten Alternativen wie auch die eine verbliebene Alternative des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 für den Fachmann nahelagen, fällt jeweils der Patentanspruch 1 und mit ihm der gesamte Hilfsantrag 1 und 2.

5. Auch Hilfsantrag 3 ist nicht erfolgreich.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch folgendes zusätzliches Merkmal:

„ (e) wobei die im Menüwahlfeld (12a, 12b, 12c, 12d, 12e) anzeigbare Information aus dem jeweils zuletzt im Informationsanzeigefeld (10) angezeigten Haupt- oder Untermenü dynamisch wählbar ist. “

Damit wird die jüngste vom Benutzer getätigte Informationsabfrage berücksichtigt: das System merkt sich, welche Information eines Betriebs- bzw. Funktionsbe- reichs (in dessen Haupt- oder Untermenü) der Benutzer zuletzt abgerufen hat, und zeigt genau diese als Zusatzinformation im Menüauswahlfeld an.

5.1 Jedoch kann ein Anspruchsmerkmal, welches allein auf die Auswahl von anzuzeigender Information gerichtet ist, i. d. R. nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.

Zum Ausschlusstatbestand betreffend die „Wiedergabe von Informationen“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 / Abs. 4 PatG hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH GRUR 2013, 909 – Fahrzeugnavigationssystem festgestellt:

„Die Anweisung an den Fachmann, bei der Sprachausgabe eines Navigationshinweises unter bestimmten Bedingungen bestimmte Detailinformationen (hier: Straßennamen) zu berücksichtigen, betrifft den Inhalt der durch das Navigationssystem optisch oder akustisch wiedergegebenen Information und ist bei der Prüfung der technischen Lehre des Patents auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.“

Im Absatz 14 der Entscheidung heißt es: „Anweisungen, die die Informationen betreffen, die nach der Lehre eines Patents wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“

In ähnlicher Weise wurde in der Entscheidung BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung in Absatz 43 argumentiert:

„Nichts anderes gilt für die Merkmale 3 c und 3 d. Diese betreffen die Wiedergabe von Informationen, die anhand der … genannten Kriterien ausgewählt worden sind. Auch insoweit enthält die ge- schützte Lehre keine technischen Vorgaben. Sie beschränkt sich auf die Anweisung, dem Fahrer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen und ihm deren Bearbeitung zu ermöglichen.“

5.2 Auch im vorliegenden Fall betrifft die zusätzliche Anweisung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, die im Menüauswahlfeld anzuzeigende Information entsprechend dem letzten Informationsabruf des Benutzers festzulegen, nur den Inhalt der an dieser Stelle wiederzugebenden Information. Sie beschränkt sich darauf, dem Fahrer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen.

Allein die Auswahl, welche Daten zur Anzeige gebracht werden sollen, löst hier auch kein konkretes technisches Problem; dass der Auswahl „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ (BGH GRUR 2000, 498 – Logikverifikation) zugrunde liegen könnten, ist nicht erkennbar. Das Merkmal (e) fällt daher unter den genannten Ausschlusstatbestand und ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b).

5.3 Damit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht anders zu beurteilen als der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2, er fällt wie dieser. Mit ihm fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

6. Die Hilfsanträge 4, 5, 6 und 7 sind nicht anders zu beurteilen als der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2 und 3. Sie können daher ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Hilfsanträge 4 bis 7 unterscheiden sich vom Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 ersichtlich vor allem durch die Anspruchskategorie („Verfahren zum Betrieb eines Anzeigedisplays in einem Kraftfahrzeug“ gegenüber „Kraftfahrzeug umfassend ein im Armaturenbrett befindliches Anzeigedisplay“). Davon abgesehen, entsprechen sie inhaltlich jedoch dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bis 3.

Es wurde kein Grund vorgetragen und ist auch nicht erkennbar, warum diese „Verfahren“ hier günstiger zu beurteilen sein könnten als die danach arbeitenden Vorrichtungen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Bb

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