Paragraphen in 5 StR 161/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 161/14 BESCHLUSS vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.
Sander Schneider Dölp König Bellay
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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