Paragraphen in IV ZR 178/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 68 | GKG |
1 | 32 | RVG |
1 | 6 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/18 BESCHLUSS vom 13. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:131119BIVZR178.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. November 2019 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert auf 400.000 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 10. April 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 400.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Oktober 2019. Sie macht geltend, für das streitgegenständliche Grundstück gelte ein Bodenrichtwert von 730 €/qm, den das zuständige Landratsamt inzwischen auf Anfrage des Klägers vom 9. Mai 2019 mitgeteilt habe, so dass der Grundstückswert 533.340 € betrage.
II. Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.
1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte diese auch im eigenen Namen einlegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von den Angaben des Klägers in seiner Klageschrift ausgegangen; diese wurden auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers nunmehr mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August
- V ZR 107/14, juris Rn. 2). Die Beklagte bestreitet diese Behauptungen zum Grundstückswert und trägt andere Tatsachen vor. Feststellungen sind dazu nicht getroffen worden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.07.2017 - 20 O 7316/16 OLG München, Entscheidung vom 08.06.2018 - 18 U 2746/17 -
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