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4 StR 518/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 518/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 10. Januar 2013 bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe bei der Zurückweisung des Antrags auf "erneute" Einvernahme des Zeugen B. Verfahrensvorschriften verletzt (S. 29 ff. der Revisionsbegründungsschrift), ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, zu welchem Beweisthema der Zeuge zuvor vernommen worden ist. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nur dann beurteilt werden kann, ob es sich bei der beantragten Einvernahme um die Wiederholung der bereits durchgeführten Beweiserhebung oder um die Vernehmung zu einer neuen Beweisbehauptung gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, 274; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 176 mwN).

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Verlesung einer noch bei einer Bank zu beschlagnahmenden Kontoverdichtung und herbeizuschaffender Buchführungsunterlagen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Bo.

(S. 39 ff. der Revisionsbegründungsschrift) zu Unrecht abgelehnt, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil nicht mitgeteilt wird, ob und inwieweit die benannten Beweismittel Vorgänge betreffen, zu denen der Zeuge Bo.

als Rechtsanwalt das Zeugnis verweigern durfte. Es kann daher nicht geprüft werden, ob den beantragten Beweiserhebungen § 160a Abs. 1 StPO oder § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstehen.

Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin

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