Paragraphen in IV ZR 370/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 370/12 BESCHLUSS vom 23. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ohne Erfolg machen die Beklagten zunächst geltend, der Bundesgerichtshof habe für die von ihnen geltend gemachte Beschwer von einem Wert von 100.000 € ausgehen müssen. Zwar hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert für die Berufung der Beklagten in seinem Beschluss vom 14. September 2011 auf 100.000 € festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung beruht aber darauf, dass die Beklagten sich im Berufungsverfahren nicht nur gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung, sondern auch diejenige zur Wertermittlung gewandt haben. Die Beklagten selbst haben den von ihnen angegebenen Wert von 100.000 € im Wesentlichen damit begründet, dass Kosten in dieser Höhe für die Wertermittlung, insbesondere der V.
und R.
GmbH
& Co. KG sowie ihrer Tochtergesellschaften, anfielen (Berufungsschrift vom 8. Juli 2011 sowie Schriftsatz vom 3. August 2011). Auf diesen Angaben der Beklagten beruhte die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts. Die Verurteilung zur Wertermittlung ist allerdings nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat. Für den verbleibenden Auskunftsanspruch allein haben die Beklagten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer mehr als 20.000 € beträgt.
Im Übrigen ist die Beschwerde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2013 ausgeführt hat, ohnehin unbegründet. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten in der Anhörungsrüge in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 9 O 256/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2012 - 2 U 834/11 -
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