Paragraphen in 3 StR 252/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 252/12 BESCHLUSS vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem "tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen" besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Benennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist.
2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals Habgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Stiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die gebotene Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664).
VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Pfister Mayer Pfister Gericke Schäfer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen