XI ZB 26/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 26/20 BESCHLUSS vom 12. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB26.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2020 (5 Kap 1/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 26/20) durch den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe: I.
Das Oberlandesgericht hat am 13. Oktober 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 13. November 2020 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 13.10.2020 - 5 Kap 1/19 -
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