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5 StR 144/13

StR 144/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Fällen 3, 5 und 7 der Urteilsgründe aufgehoben; in den Fällen 3 und 7 wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, im Fall 5 wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden insoweit der Staatskasse auferlegt.

2. Im Übrigen (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 12) wird das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die jeweils aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziffer 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Tat 12), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen (Taten 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen (Taten 3, 5 und 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) steht – entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift – jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. In den Fällen 3 und 7 führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, im Fall 5 zum Freispruch, weil das Landgericht den ursprünglich in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen – schwereren – Vorwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30).

2. Auch die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall 12: § 176a Abs. 2 Nr.1 StGB) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11: § 176 Abs. 1 aF und nF) haben keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der subjektive Tatbestand des Angeklagten in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze bei den vier Tatopfern verwirklicht ist.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass zwei der Tatopfer zu den Tatzeitpunkten mindestens 14 Jahre alt gewesen seien (Fälle 2, 4 und 6); zur Begründung führte er aus, er interessiere sich nur „für Jungs im pubertierenden Alter, an Kindern habe er kein Interesse“ (UA S. 8).

Das Landgericht widerlegt die Einlassung des Angeklagten zwar insoweit, als es – rechtsfehlerfrei – feststellt, dass die Taten zum Nachteil der Tatopfer vor deren Erreichen der Schutzaltersgrenze begangen wurden. Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste, dass die Tatopfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dies nicht. Hinsichtlich eines Tatopfers (Fälle 8 bis 12) führt das Landgericht sogar aus, dass „das Kind für sein Alter körperlich bereits recht weit entwickelt“ war (UA S. 7). Dass der Angeklagte das kindliche Alter dieses letzten Opfers in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, ist dem Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.

3. Die Schuldsprüche wegen (einmal schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern sind daher aufzuheben. Dies führt in den Fällen 10 bis 12 auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die bisherigen – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können jeweils bestehen bleiben.

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