Paragraphen in VIII ZB 36/24
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 36/24 BESCHLUSS vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZB36.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 (15 T 40/23) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wäre bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).
Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 20.09.2022 - 201 C 276/22 OLG Hamm, Entscheidung vom - I-30 W 13/24 -
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