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IV ZR 261/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)

BESCHLUSS vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. Juli 2014 beschlossen:

Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Gründe:

I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43 € zu kürzen. Ferner wies sie ihn darauf hin, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht in Betracht komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). Insbesondere verstoße § 32 VersAusglG weder gegen Art. 14 GG (aaO Rn. 37-68) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.

2. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 2006. In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte § 4 VAHRG ist indessen mit Wirkung zum 31. August 2009 außer Kraft getreten. Seit dem 1. September 2009 gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach § 4 VAHRG keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente gehabt hätte, da gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei Jahresbeträgen erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des Klägers erbracht.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 25. November 2010 - IV ZR 106/10, juris; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.233,99 € monatlich brutto. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43 € den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Hinweis:

Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 6 O 382/10 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 9/12 -

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