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26 W (pat) 510/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 510/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 034 884.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und des Richters k. A. Schödel BPatG 152 08.05 beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2014 wird aufgehoben.

Gründe I.

Die Wortfolge Garden Stories ist am 3. Juni 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Magazine, Bücher, Kataloge, Prospekte, Plakate und Fotografien; Klasse 18: Regenschirme, Sonnenschirme; Klasse 20:

Möbel aller Art, insbesondere Garten- und Parkmöbel; Spiegel; Truhen, Gartentröge und Pflanzenkübel aus Holz, Keramik, Ton oder Kunststoff; Pflanzensäulen aus Holz, Keramik, Ton oder Kunststoff; Rankgerüste aus Holz oder Metall; Kissen, Polster und Auflagen für Möbel und Gartenmöbel; Paravents aus Holz; Windspiele; Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Sonnensegel, Sonnenblenden und Rollos aus Webstoffen; Tischdecken; Tischwäsche; Liegedecken; Wollplaids.

Die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie angeführt, das Anmeldezeichen stelle eine sprachüblich gebildete Wortfolge aus Bestandteilen des englischen Grundwortschatzes dar und sei somit für die angesprochenen Verkehrskreise leicht verständlich. Darüber hinaus sei insbesondere das Grundwort „Stories" bereits in die deutsche Umgangssprache eingegangen. Weiterhin führe die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Bestandteile ohne ungewöhnliche Änderung in syntaktischer oder semantischer Hinsicht auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer schutzfähigen Bezeichnung. Dabei werde das angemeldete Zeichen nicht nur unmittelbar und eindeutig als beschreibender Hinweis auf den Inhalt oder den Themenbereich der fraglichen Druckerzeugnisse verstanden, sondern bringe auch einen spezifischen Nutzungsraum zur Verwendung der beanspruchten Waren, den Garten, zum Ausdruck. Darüber hinaus liege dieses Verständnis für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, da diese mit der Bezeichnung „Gartengeschichten“ auf dem einschlägigen Fachgebiet vertraut seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 6. Februar 2014 aufzuheben.

Er ist der Ansicht, dass die angemeldete Wortfolge keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren habe, da der gedankliche Bezug von Möbeln und Sonnenschirmen zu Erzählungen aus dem Gartenbereich ausreichend distant sei. Schließlich sei eine Vielzahl ähnlicher Marken in der Vergangenheit ebenfalls eingetragen worden.

Auf entsprechenden Hinweis des erkennenden Senats hat der Anmelder seine Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und, soweit darüber nach Beschränkung des Warenverzeichnisses durch den Anmelder noch zu entscheiden ist, auch begründet. Bezüglich der verbleibenden Warenklassen ist die Marke hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 10 – HOT). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – HOT). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR

2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).

2. Die relevanten inländischen Verkehrskreise im vorliegenden Fall sind der Fachhandel für den Gartenbereich und der Endverbraucher.

3. Das angemeldete Zeichen ist aus den englischen Substantiven „Garden“ und „Stories“ gebildet, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören. Das Wort „garden“ ist somit dem allgemeinen Publikum bekannt, das – insbesondere auch aufgrund der klanglichen Ähnlichkeit zur deutschen Übersetzung „Garten“ (vgl. www.leo.org) – problemlos den Sinngehalt des Wortes erfassen kann, ohne dass es einer bewussten Übersetzung ins Deutsche bedarf. Bei dem Wort „Stories“ handelt es sich um den Plural des Wortes „Story“, das zwischenzeitlich in die deutsche Umgangssprache aufgenommen wurde und sich auch im Duden findet (www.duden.de), mit der Bedeutung „Geschichte“ oder „Erzählung“.

Dem angemeldeten Zeichen „Garden Stories“ kommt daher die Gesamtbedeutung „Gartengeschichten“ oder „Gartenerzählungen“ zu. Dabei handelt es sich entweder um Erzählungen über oder in einem Garten oder – abstrakter – um sich in einem Garten abspielende bzw. dort stattfindende Geschichten im Sinne von „Erlebnissen in einem Garten“. Die im Entscheidungszeitpunkt noch beanspruchten Waren können zwar Gartenmöbel und sonstiges Gartenzubehör sein. Diese stehen aber in keinem Zusammenhang mit „Geschichten“ oder „Erzählungen“. Die Wortfolge „ Garden Stories“ ist daher für sich weder eine Sachangabe, noch stellt sie einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her.

Kortge Reker Schödel prö

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