Paragraphen in 5 AR (VS) 41/13
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1 | 29 | EGGVG |
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AR (VS) 41/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2013 in der Justizverwaltungssache gegen wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai und 17. Juni 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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1 | 29 | EGGVG |
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