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4 StR 559/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 559/15 BESCHLUSS vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR559.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2015 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Schadens der Adhäsionsklägerin S. W. nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin S. W. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 875 Fällen, davon in 684 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 84 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 50.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr „den weiteren aus dem sexuellen Missbrauch in dem Zeitraum vom 14.05.1997 bis 13.05.2006 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.“

Das Rechtsmittel ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Adhäsionsausspruch erzielt die Revision mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Denn die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den im Tenor ausgesprochenen Vorbehalt zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 69/14 mwN). Im Blick auf den vorbehaltlos gestellten Feststellungsantrag war im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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2 349 StPO
1 116 SGB
1 4 StPO
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1 472 StPO
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1 86 VVG

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