Paragraphen in 3 StR 241/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 241/12 BESCHLUSS vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil dem Urteil eine Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung zugrunde liege, die sich der Angeklagte nicht zu Eigen gemacht habe (vgl. BGH, Beschluss vom
4. April 2006 - 3 StR 64/06, NStZ 2006, 408), bleibt ohne Erfolg, da der behauptete Rechtsfehler nicht erwiesen ist. Wie die Revision selbst mitteilt, hat sich der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Erklärungen seiner Verteidigerinnen und auch im Verlauf der weiteren Verhandlung jeweils selbst zur Sache geäußert (S. 9 des Protokollbands) bzw. sich zur Sache erklärt (S. 12 des Protokollbands). Dabei kann er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder auch mit eigenen Worten Darstellungen gleichen Inhalts abgegeben haben.
Becker Mayer Pfister Gericke Schäfer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen