Paragraphen in 20 W (pat) 15/13
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2006 002 824
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BPatG 152 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird für erledigt erklärt.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2006 002 824 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Umwandlung mehrkanalig vorliegender Nachrichten in eine einkanalige sichere Nachricht", dessen Erteilung am 9. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008, beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag per Telefax und am 23. Dezember 2008 im Original eingegangen, schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat die Patentabteilung 55 des DPMA das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 29. April 2010 zugegangen ist (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 589 der Amtsakte), hat die Einsprechende am 28. Mai 2010 per Telefax Beschwerde eingelegt, die am 31. Mai 2010 im Original im DPMA eingegangen ist. Die Beschwerdebegründung hat sie mit Schriftsatz vom 28. September 2010, bei Gericht eingegangen am 30. September 2010, nachgereicht.
Auf das Beschleunigungsgesuch der Einsprechenden vom 24. Juni 2011 hat der Senat mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass mangels ausreichender Begründung die Bearbeitung der Sache im normalen Geschäftsgang erfolgen wird.
Mit Schreiben vom 25. April 2013, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag und im Original am 26. April 2013, hat die Patentinhaberin unter Hinweis auf die in Kopie beigefügte, an das DPMA gerichtete Erklärung vom 25. April 2013 darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf das Patent DE 10 2006 002 824 verzichtet. Zudem hat die Patentinhaberin in Kopie ein Schreiben an die Einsprechende vom 16. April 2013 vorgelegt, in der sie dieser den Verzicht mitgeteilt und aus ihrer Sicht rechtsverbindlich erklärt hat, dass die Patentinhaberin aus dem Patent DE 10 2006 002 824 auch für die Vergangenheit keine Rechte gegenüber der Einsprechenden und mit ihr verbundenen Unternehmen geltend machen werde.
Auf den Hinweis des Senats vom 15. Mai 2013, der Einsprechenden am 17. Mai 2013 zugegangen, wonach für die Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens und den rückwirkenden Widerruf des Patents nach dem Verzicht der Patentinhaberin auf das Patent ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen sei, hat sie mit Telefax vom 27. Mai 2013, im Original eingegangen am 28. Mai 2013, mitgeteilt, dass kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens seitens der Einsprechenden bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach dem Verzicht der Patentinhaberin auf das streitgegenständliche Patent für erledigt zu erklären, da die Einsprechende kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht hat.
1. Nachdem das Patent - wie hier durch Verzicht - mit Wirkung ex nunc erloschen ist, kann die Einsprechende die Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nur verlangen, wenn bei ihr ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (hM; vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung m. w. N.). Diese Anforderung beruht nach der Rechtsprechung auf der Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte nicht mehr berührt wird, wenn das Patent erloschen ist (vgl. b).
a) Die Einsprechende hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 27. Mai 2013 ausdrücklich erklärt, dass ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens nicht bestehe. Zudem hat die Patentinhaberin ihrerseits mit Schreiben vom 16. April 2013 gegenüber der Einsprechenden nicht nur die Absicht des Verzichts erklärt, sondern darüber hinaus auch auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit gegenüber der Einsprechenden verzichtet, so dass diese eine Inanspruchnahme unter keinem Gesichtspunkt zu befürchten hat.
b) Die Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens kommt vorliegend auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht. Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente, was sich u. a. darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, solange das Patent noch in Kraft ist. Ist das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen, hat der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf darzulegen (BGH Beschl. v. 26. Juni 2012 – X ZB 4/11 - Sondensystem). Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).
2. Ist das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren durch Zeitablauf, Nichtzahlung der Jahresgebühren oder - wie vorliegend - wegen Verzichts erloschen und fehlt ein berechtigtes Interesse des Einsprechenden zur Weiterverfolgung des Einspruchs, ist das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt zu erklären (vgl. BPatGE 51, 128, 132 - Radauswuchtmaschine).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine; BPatG 8 W (pat) 319/07).
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü
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